Glücksspiel-Abzocke: Online-Casino muss Spieler Verlust ersetzen

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Rund 50 Landgerichte in Deutschland haben sich bei Glücksspiel-Abzocke auf die Seite der Verbraucher geschlagen. Bis zum 30. Juni 2021 war das Angebot von Online-Casinos in Deutschland illegal. Daher müssen die Betreiber die Verluste der Spieler komplett ersetzen. Auch das Landgericht Darmstadt reihte sich mit Urteil vom 1. Juni 2022 in die verbraucherfreundliche Rechtsprechung mit ein: Das Gericht verurteilte den Anbieter eines Internet-Glücksspiels zur Rückzahlung von über 10.000 Euro. Der Spieler habe Anspruch auf die Rückerstattung seiner Verluste. Der Casino-Betreiber habe mit seinem Angebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe (Az.: 27 O 136/21). Die Chancen, erlittene Verluste vor Gericht wettzumachen, sind nach Ansicht der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer gestiegen. Die Kanzlei rät zur Beratung im kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Verbraucherschutz. Mehr Infos zur Casino-Abzocke gibt es auf der Kanzlei-Website.

Anbieter von Glücksspielen im Internet darf sich nicht bereichern 

Wer nicht außerordentliches Glück hat, der verliert beim Zocken in der Regel viel Geld. Das gilt vor allem in Online-Casinos. Auch einem hessischen Spieler war das Glück nicht hold. Er verzockte über 10.000 Euro und wollte das Geld dann zurückhaben. Und am Landgericht Darmstadt bekam er Recht. Der Anbieter muss ihm die verlorenen Einsätze komplett zurückzahlen. Das Gericht stellte Folgendes in dem Urteil fest:

  • Zwischen Dezember 2018 und Juni 2019 verspielte der Kläger auf der deutschsprachigen Website des Casino mehr als 10.000 Euro. Obwohl Glücksspiel der im Casino angebotenen Art in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt verboten war, bot der Beklagte Glücksspiele an. Daher verlangte der Spieler wieder seine Verluste zurück.
  • Für das Gericht war die Rechtslage und deren Würdigung eindeutig. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt. Das Angebot der Beklagten war illegal. Der Vertrag über das Online-Glücksspiel ist deshalb aus Sicht des Gerichts gemäß §4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag nichtig. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet war bis zum 30. Juni 2021 verboten.
  • Das Internetverbot gemäß Glücksspielstaatsvertrag ist für die Zeit, in der die hier gegenständlichen Einsätze getätigt wurden, geltendes Recht.
  • Das Gericht hob hervor, dass Illegales Handeln durch den Anbieter nicht dadurch belohnt werden soll, dass er die Einsätze des Spieler behalten kann. Zwar habe auch der Spieler gegen geltendes Recht verstoßen, aber der Glücksspielstaatsvertrag schützt in erster Linie die Verbraucher und nicht die Anbieter. Glücksspiel können süchtig machen und in den Ruin führen.

Mit dem Urteil am Landgericht Darmstadt setzt sich die verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort. Es gibt mittlerweile rechtskräftiger Urteile gegen Betreiber von Online-Casinos. Wegweisend war das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Hinweisbeschluss vom 4. April 2022. Ein Online-Casino habe keinen Anspruch auf das Geld der Spieler, so das Gericht (Az.: 23 U 55/21). Da das Casino seine Berufung darauf hin zurückzog, ist diese Entscheidung auch rechtskräftig.


Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Bereits gegen VW war Dr. Stoll & Sauer erfolgerich. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Foto(s): Pixabay

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