Glücksspiele im Internet

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Durchführung von Glücksspielen und Wetten

Der Anbieter eines Glücksspiels benötigt eine Gewerbeerlaubnis (§ 33 d Gewerbeordnung), wenn das Spiel mit einer Gewinnmöglichkeit verbunden ist. Wer diese Erlaubnis nicht einholt, macht sich strafbar (§ 284 Strafgesetzbuch).

Unter Online-Glücksspiele fallen Online-Casinos, Sportwetten, Poker-Spiele und ähnliche Spiele, wenn das Erzielen eines geldwerten Gewinnes das Ziel des Spiels ist. Eine Erlaubnis ist also immer dann erforderlich, wenn es sich um ein nach bestimmten Regeln verlaufendes Spielen um Gewinn und Verlust handelt, welches einem unbestimmten Personenkreis offen steht (also damit „öffentlich" ist).

Die Rechtssprechung im Zusammenhang mit dem Anbieten von Glücksspielen und Wetten ist gegenwärtig ziemlich uneinheitlich, daher ist Vorsicht geboten für Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind. Auch die europarechtliche Anpassung in der Bewertung von Glücksspielen steht noch aus.

Klar ist, dass auch ausländische Anbieter von Glücksspielen eine deutsche Genehmigung benötigen, wenn der Anbieter gegenüber Interessenten in Deutschland auftritt.

Werbung für Glücksspiele und Wetten

Wird für ein nicht genehmigtes Glückspiel geworben, dann macht sich der Werbende strafbar, § 284 Absatz 4 Strafgesetzbuch.

Dies gilt auch, wenn für Glücksspielanbieter geworben wird, die im Ausland sitzen, aber ihr Angebot auch für User in Deutschland zugeschnitten haben.

Die Teilnahme an Online-Glücksspielen befindet sich platt gesagt in einer Grauzone, so dass Verurteilungen wegen der bloßen Teilnahme an Online-Glücksspielen quasi nicht vorkommen oder eingestellt werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Internet- und Urheberrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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