GmbH & Co. KG: Einlage der Komplementär-GmbH darf nicht an die GmbH & Co. KG übertragen werden

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Eine Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt typischerweise in zwei Schritten: Erstens, wird die so genannte Komplementär-GmbH errichtet. Diese hat insbesondere zwei Funktionen in der GmbH & Co. KG, die Geschäftsführung und Haftungsbegrenzung. Zweitens, es wird die KG errichtet, an der die Komplementär-GmbH sowie die Kommanditisten beteiligt sind (hybride Gesellschaft).
 
Im Rahmen der Gründung der Komplementär-GmbH muss der gesetzliche Kapitalaufbringungsgrundsatz beachtet werden. Das heißt, dass das Stammkapital so an die GmbH zu leisten ist, dass die GmbH die alleinige Verfügungsbefugnis behält. Der GmbH-Geschäftsführer darf das Stammkapital in keiner Art und Weise wieder an die Gesellschafter der GmbH zurückleisten.

In der Praxis ist es jedoch bisher ist es weithin verbreitet, dass der Geschäftsführer, der häufig auch Gesellschafter der GmbH und Kommanditist der KG ist, die Stammeinlage der GmbH auf das Konto der KG transferiert. Dies hat den wirtschaftlichen Vorteil, dass das Geld nicht bei der GmbH brach liegen muss, sondern im operativen Geschäft der KG arbeiten kann.

Vor einer solchen Übertragung des Stammkapitals auf die KG kann - trotz des ökonomischen-juristischen Zielkonflikts - nur gewarnt werden. Nach aktueller Rechtsprechung ist im Rahmen der Gesellschaftsgründung ein Transfer des GmbH-Stammkapitals auf die GmbH & Co. KG - auch wenn es sich rechtlich um eine Darlehnsgewährung handelt und das Stammkapital zurück zu zahlen ist - unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2007, Az.: II ZR 180/06). Die Transferierung des Stammkapitals an die KG (die durch den Gesellschafter kontrolliert wird) wird behandelt, als sei das GmbH-Kapital an ihren Gesellschafter zurückgeflossen.

Begründet wird das Transferverbot wie folgt: Das Stammkapital dient den Gläubigern der GmbH & Co. KG als Haftungsmasse. Der Transfer des Stammkapitals im Rahmen der Gründung in das operative KG-Unternehmen verletze die Gläubigerinteressen an der realen Aufbringung der Haftungsmasse; der Kapitalaufbringungsvorgang sei nicht ordnungsgemäß abgeschlossen. Es entstehe daher eine Gesellschafterhaftung wegen nicht ordnungsgemäßer Einlageleistung. Nicht ausgeschlossen ist unterdessen eine straf und zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers (sogar eines Fremd-Geschäftsführers), auch wenn der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Urteil dazu keine Stellung genommen hat.

Angekündigt ist, dass der Gesetzgeber durch ein neues GmbH-Recht, das so genannte MoMiG Entspannung bringen wird. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Rechtslage durch das MoMiG ändern wird. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber auch nach der neuen Rechtslage des MoMiG das Stammkapital der Komplementär-GmbH nur in engen Grenzen an die KG übertragbar sein.

Bei weiterführenden Fragen betreffend die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, Gesellschafterhaftung und Geschäftsführerhaftung sprechen Sie unser spezialisiertes Team an:

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