GmbH-Geschäftsführer – BGH zur Unwirksamkeit des Anstellungsvertrags

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Es kommt immer wieder vor, dass der Anstellungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer unwirksam abgeschlossen wurde. Auch ein solch unwirksamer Anstellungsvertrag kann aber als wirksam behandelt werden, wenn Gesellschafter bzw. Aufsichtsrat Kenntnis von der Tätigkeit des Geschäftsführers haben.

„Dennoch sollte ein Geschäftsführer darauf achten, dass sein Anstellungsvertrag tatsächlich wirksam abgeschlossen wurde. Ist das nicht der Fall, kann der Vertrag auch jederzeit ohne wichtigen Grund aufgelöst werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss. Dies hat der BGH aktuell mit Urteil vom 20. August 2019 bestätigt (Az.: II ZR 121/16).

Demnach sei der Anstellungsvertrag nur ausnahmsweise auch für die Zukunft als wirksam zu behandeln, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Geschäftsbeziehungen betrachtet haben und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weiteres Handeln in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder die Auflösung des Vertrags für den Geschäftsführer zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, so die Karlsruher Richter.

Diese Voraussetzungen für eine weitere Wirksamkeit des Anstellungsvertrags lagen in diesem Fall allerdings nicht vor. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats einer GmbH hatte den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ohne Mitwirkung des Aufsichtsrats geschlossen, dem diese Aufgabe laut vertraglichen Bestimmungen der Gesellschaft oblag. Schließlich kam es zu Meinungsverschiedenheiten, ob der Anstellungsvertrag wirksam geschlossen wurde. Zudem kam der Geschäftsführer der Weisung nicht nach, eine Geschäftsverteilung zu erarbeiten, die die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers berücksichtige. Bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, die nach einer Satzungsänderung zuständig war, wurde daher die Abberufung und die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Geschäftsführers beschlossen.

Die Klage des Geschäftsführers gegen seine Kündigung blieb vor dem BGH erfolglos. Der Anstellungsvertrag konnte ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden, weil er nicht wirksam geschlossen wurde. Laut Satzung oblag dem Aufsichtsrat der Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat sei bei Abschluss des Vertrags aber nicht wirksam vertreten gewesen und habe den Aufsichtsratsvorsitzenden auch nicht bevollmächtigt den Vertrag abzuschließen, so der BGH.

Für die Dauer der Tätigkeit sei der Vertrag zwar so zu behandeln gewesen als wäre er wirksam zustande gekommen. Für die Zukunft konnte das Vertragsverhältnis allerdings grundsätzlich jederzeit und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden, erklärten die Karlsruher Richter. Zudem wiesen sie darauf hin, dass in der Weigerung des Geschäftsführers Gesellschafteranweisungen durchzuführen, eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten liegt, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigt.

Fazit und Empfehlung 

Rechtsanwalt Jansen: „Um Rechtssicherheit zu haben, sollten Gesellschafter und Geschäftsführer prüfen, ob die Verträge wirksam geschlossen wurden.“


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