Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes

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Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH stellt sich oft die Frage nach der Wirksamkeit eines im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbotes.

Grundsätzlich sind insbesondere gegenüber geschäftsführenden Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag vereinbarte umfassende Wettbewerbsverbote wirksam. Die Rechtsprechung schränkt die Wirksamkeit solcher Wettbewerbsverbote jedoch dahingehend ein, dass solche uneingeschränkten Wettbewerbsverbote grundsätzlich nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gelten können. Dabei ist nach einer neuen Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 14.10.2020, 12 U 1440/20) allerdings zu beachten, dass ein solches Wettbewerbsverbot schon dann seine Wirkung verliert, wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass ein ausscheidender Gesellschafter ab dem Zeitpunkt seiner Austrittserklärung kein Stimmrecht mehr hat und er als Geschäftsführer abberufen wurde. Ein über diesen Zeitpunkt hinaus gehendes Wettbewerbsverbot würde in einem solchen Fall andernfalls einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleichkommen. 

Ein darüber hinausgehendes Wettbewerbsverbot kann allerdings dann bestehen, wenn dieses auch für die Zeit nach dem Austritt aus der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart wurde. Dies setzt dann allerdings voraus, dass dieses ausdrücklich vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt ist. Zudem hat ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot oft nur dann eine verbindliche Wirkung, wenn dem ausscheidenden geschäftsführenden Gesellschafter eine Karenzentschädigung für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gezahlt wird. Die Wirksamkeit eines gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbots sollte daher im Einzelfall stets sehr genau geprüft werden.

Peter Werner

Fachanwalt für Handels- und Geselllschaftsrecht



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