„Gold-Standard“ - oder bin ich 2. Wahl?

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Muss ein Arzt bei bestehenden Behandlungsalternativen stets den „Gold-Standard“ wählen oder kann er sich für eine Therapie der „2. Wahl“ entscheiden?

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Februar 2014 entschieden, dass ein Arzt zunächst einmal verpflichtet ist, über alle möglichen Behandlungsalternativen aufzuklären, damit sich der Patient für die eine oder die andere entscheiden kann.

Der Arzt darf also nicht von sich aus vorab die Entscheidung treffen, welche der möglichen Behandlungsalternativen durchgeführt wird. Dies gilt umso mehr dann, wenn der Arzt nicht die für die vorliegende Erkrankung übliche und erfolgversprechendste Behandlungsmethode wählt.

Im Fall des Oberlandesgerichts hatte der Arzt bei einem Krebs-Patienten eine alternative Behandlungsmethode angewandt, anstatt eine Operation durchzuführen.

Verlässt der Arzt den „Gold-Standard“, ohne den Patienten hierauf hinzuweisen, so handelt er jedenfalls dann grob fehlerhaft, wenn der Patient bereits zur Durchführung der Therapie der „1. Wahl“ entschlossen war. Ein solches ärztliches Verhalten ist unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar.

Es liegt selbst dann ein Behandlungsfehler vor, wenn der Arzt die von ihm gewählte Behandlungsalternative ordnungsgemäß, also „lege artis“, durchgeführt hat.

Bei Fragen oder Problemen steht Ihnen unsere Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth gern mit Rat und Tat zur Seite.


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