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Gravity - Abmahnung von Waldorf Frommer f. Warner Bros. Entertainment GmbH

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Ganz aktuell liegt hier in der Kanzlei eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor. Die Kanzlei macht mit Abmahnschreiben vom 01.10.2014 Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung an dem preisgekrönten Filmwerk „Gravity“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH geltend.

Was ist der Vorwurf?

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Mandanten vor, er habe unter einer durch einen Dienstleister ermittelten IP-Adresse weltweit den Film „Gravity“ allen Nutzern der Internettauschbörse „BitTorrent“ zum Download angeboten. Die Kanzlei gibt auch an, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Rechtsverletzung begangen worden sein soll.

Was sind die Konsequenzen?

1. Sofern der Vorwurf zutreffend ist, handelt es ich bei dem Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Berechtigung um eine Verletzung der Rechte des Urhebers aus § 19a UrhG (Urheberrechtsgesetz). Hieraus resultieren Ansprüche des Rechteinhabers. Zum einen wird gefordert, das beanstandete Verhalten unmittelbar zu unterlassen. Da an eine solche Erklärung bestimmte Voraussetzungen gebunden sind – insbesondere mit Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Erklärung – wird der Abgemahnte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Kanzlei Waldorf Frommer fügt dem Abmahnschreiben bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei.

Hier ist absolute Vorsicht angezeigt. Sie sollten nicht ohne weiteres die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Vielmehr sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Sie überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben müssen und wenn ja, wie weit diese gefasst sein muss.

2. Neben der Unterlassungserklärung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment GmbH Schadensersatz sowie Ersatz der Aufwendungen, welche durch die Beauftragung der Kanzlei Waldorf Frommer sowie in dem vorgelagerten Auskunftsverfahren entstanden sind. In der Summe liegt die Forderung bei EUR 815,00 für das Anbieten eines Filmwerkes. Hierbei kommuniziert die Kanzlei jedoch, dass dieser Betrag bereits ein Entgegenkommen ist und dass die Nichteinhaltung der gesetzten Fristen zwangsläufig die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zur Folge haben wird.

Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass Sie die gesetzten Fristen auf keinen Fall ohne Reaktion verstreichen lassen sollten. Sie laufen ansonsten Gefahr mit einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage überzogen zu werden.

Ob Sie in Ihrem konkreten Fall überhaupt den Ersatz der Aufwendungen und/oder den Schadensersatz schulden, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Von daher ist es jedenfalls empfehlenswert, Ihren Einzelfall von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und erst dann die nächsten Schritte einzuleiten.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen Anbieten des Filmes „Gravity“ oder eines anderen Filmes oder Serie erhalten haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich zu den Möglichkeiten in Ihrem Fall beraten. Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung im Bereich Urheberrecht und insbesondere dem Filesharing-Segment.

Ihre Kanzlei Brehm


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