Greensill Bank AG: Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren

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Die Privateinleger müssten ihre Einlagen von den Entschädigungseinrichtungen erhalten.

Die geschädigten Kommunen könnten sich eine angemessene Quote sichern. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Greensill Bank AG, Bremen, müssen die Forderungen formgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Es bestehen Ansprüche aus Vertrag, Absonderungsansprüche bei dem Eintritt von Haftpflichtversicherungen und auch Aussonderungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche.  Die korrekte Anmeldung der Forderung kann über den Erfolg entscheiden.

Bei den Aussonderungsansprüchen entscheidet die Frage der Trennbarkeit von Geldvermögen. Vertreten wird, als besondere Eingriffskondiktion des Insolvenzrechts erlaube § 48 Satz 2 InsO eine betragsmäßige Aussonderung der in der Masse vorhandenen Bereicherung (nach Tilman Rauhut, Aussonderung von Geld, ISBN 978-3-16-155980-8 in Vorbereitung). Zu den Aussonderungsansprüchen verhält sich die Instanzrechtsprechung uneinheitlich. Dieser Anspruch kann theoretisch auch ohne Anmeldung geltend gemacht werden.

An die Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle dürfen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2020 – IX ZR 47/19 – keine übertriebenen Anforderungen mehr gestellt werden. Wenn die Forderung nicht korrekt angemeldet wird, wird die Verjährung des Anspruches nicht gehemmt. Schon aus versicherungsrechtlichen Gründen ist die Kommune gehalten, den sichersten Weg zu gehen und nicht den billigsten. Wenn es zum Streit über die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung der Insolvenzforderung kommt, stellt sich gerade bei einem umfangreichen Wording die Frage der Individualisierbarkeit der Forderung. Wird die Anmeldung  nachkorrigiert, passiert es leider, dass die Nachkorrektur manchmal als zweite Forderung gewertet wird, wie die Rechtspraxis zeitigt. Bei der Forderungsanmeldung besteht kein Anwaltszwang. Jeder kann die Forderung auch selbst anmelden. Die Eigenanmeldung ist eine Anmeldung der Marke Eigenbau und kann von jedem Mitgläubiger einfach bestritten werden, was dann zu einer Feststellungsklage nötigt. Nicht alle können vollen Umfangs bedient werden. 

Ein vereinfachter Insolvenzplan kann allerdings rasche Klärung über Höhe und Zeitpunkt der Quote schaffen, wenngleich eine dauerhafte Unternehmensfortführung keine zwingende Bedingung mehr für eine Sanierung ist.  Ein Insolvenzplan könnte für die ca. 50 geschädigten Kommunen Information und Hilfe bringen. Neben der Entschädigungszahlung für die Privatanleger durch die Entschädigungseinrichtungen steht eine Masse zur Verfügung, die zu verteilen wäre. Eine Durchbrechung der absoluten Priorität nach § 27 StaRUG ist möglich, wenn eine abweichende Regelung nach der Art der zu bewältigenden Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht ist, § 28 StaRUG, und wenn auf die überstimmte Gruppe nicht mehr als die Hälfte der Stimmrechte entfällt, § 28 Abs. 1 Satz 2 StaRUG. Die Entschädigungseinrichtungen treten nach der Entschädigungsleistung an die Stelle der Privatanleger als Gläubiger. Daneben stehen die ungesicherten Kommunen als Gläubiger, die jetzt um ihr Geld kämpfen müssen. Verfügen die Entschädigungseinrichtungen bzw. die sie repräsentierenden Gruppen über weniger als 50 % der Forderungen, wäre die Anwendung von § 28 StaRUG zu prüfen. 

Fazit:  Anzustreben ist für die Kommunen eine angemessene Quote aus der Insolvenzmasse. Die Lösung dieser Aufgabe ist nicht einfach. Eine kostenfreie rechtliche Beratung kann eine Entscheidungshilfe geben.



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