Grenzabstand von Pflanzen in der Nachbarschaft in Bayern

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Nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

Eine Ausnahme gilt für Bepflanzungen hinter einer Mauer, da diesbezüglich kein Grenzabstand eingehalten werden muss, solange diese die Mauer nicht erheblich überragen. 

Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, steht dem Nachbarn der Anspruch auf Rückschnitt nach § 1004 BGB, Art. 47 BayAGBGB, Art. 52 BayAGBGB zu.

Der Anspruch auf Rückschnitt verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.  Ein Eigentümerwechsel führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Daher empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen.

Vor Erhebung der Klage ist ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen. Erst wenn der Versuch der gütlichen Streitbeilegung gescheitert ist, kann die Klage vor dem Amtsgericht eingereicht werden.

Sollten Sie überprüft haben wollen, ob Ihnen ein Anspruch auf Rückschnitt von Bepflanzung zusteht, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich.

Nach Prüfung der Grenzabstände werden Ihre Ansprüche, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, durchgesetzt.

Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kann beurteilt werden, ob die Mandatierung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin sinnvoll ist. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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