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Spielplatz für Nachbarschaft nicht rücksichtslos

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Nach Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 06.11.2012, Aktenzeichen: 1 K 642/12.KO, ist der neugebaute Spielplatz für die Nachbarschaft nicht rücksichtslos. Kinderspielplätze gehören als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Außerdem sei der hiervon ausgehende Lärm regelmäßig sozialadäquat.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Eigentümerin eines Wohnhauses, welches sich in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an eine in dem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesene Fläche an. Im Mai 2011 kam es seitens der Stadt Koblenz zu einer Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz. Ein dagegen erhobener Widerspruch wurde zurückgewiesen, sodass die Klägerin vor das Verwaltungsgericht zog und verlor.

Nach Ansicht der Richter verletze die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Kinderspielplätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Der hiervon ausgehende Lärm sei regelmäßig sozialadäquat. Eine Ausnahme von der Sozialadäquanz liege auch nicht vor.

Die Möglichkeit, dass von den Spielgeräten und dem Spielplatz Einsicht auf benachbarte Grundstücke genommen werden könne, müssten die jeweiligen Eigentümer hinnehmen. Schließlich sei es ohne Belang, dass an einer Sandbaustelle für Kinder die Errichtung eines Pavillons genehmigt worden sei und derartige Einrichtungen Dritten, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, häufig als Anreiz zum bestimmungswidrigen Aufenthalt auf dem Kinderspielplatz dienten. Dagegen habe aber die Stadt Koblenz in ihrer Gefahrenabwehrverordnung normativ festgelegt, dass Kinderspielplätze im Stadtgebiet nur Kindern unter 14 Jahre von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie deren Begleitpersonen zur Verfügung stünden. Einer dem widersprechende Nutzung des Platzes müsse mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts entgegengewirkt werden.



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