Grenzen von Vereinbarungen über Trennungsunterhalt

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Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft

Häufig treffen Ehegatten in einem Ehevertrag oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen über zukünftige Unterhaltszahlungen. Sinn dieser Vereinbarungen ist es, spätere Streitigkeiten über den zu zahlenden Unterhalt zu vermeiden oder bereits aufgetretene Streitigkeiten beizulegen.

Der Regelungsfreiheit der Eheleute in Bezug auf den sogenannten Trennungsunterhalt sind allerdings gesetzliche Grenzen gesetzt.

Unter Trennungsunterhalt versteht man den Unterhalt, den ein Ehegatte gegen den anderen nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung beanspruchen kann (Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, der für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung bestehen kann).

Gemäß §§ 1361 Abs.4 S.4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB kann auf zukünftigen Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden.

Regelung eines Höchstbetrages = Unterhaltsverzicht?

In dem Fall, über den der BGH mit Urteil vom 30.09.2015 (XII ZB 1/15) zu entscheiden hatte, vereinbarten die Eheleute in einem notariellen Ehevertrag eine Begrenzung des zu zahlenden Trennungsunterhalts auf einen Monatshöchstbetrag von € 3.000,00. Zudem vereinbarten sie eine Werterhaltungsklausel, nach welcher dieser Höchstbetrag anhand des jeweils aktuellen Verbraucherpreisindexes anzupassen sein sollte.

Die unterhaltsberechtigte Ehefrau klagte schließlich gegen ihren Ehemann einen Trennungsunterhaltsbetrag ein, welcher den vereinbarten Höchstbetrag bei weitem überstieg. Hierbei berief sie sich auf die oben genannte Regelung des BGB, wonach Vereinbarungen über einen Unterhaltsverzicht für die Zukunft nicht wirksam sind.

Der BGH hat hierzu Folgendes entschieden:

Bei Regelungen zur Höhe des Trennungsunterhalts ist zunächst zu ermitteln, ob lediglich eine (zulässige) Regelung innerhalb des für die Bemessung des Unterhalts bestehenden Spielraums getroffen wurde oder der vereinbarte Unterhalt diesen Spielraum unterschreitet und somit unwirksam ist.

Dies kann nur beurteilt werden, wenn zunächst die Höhe des angemessenen Unterhalts nach den gesetzlichen Regelungen rechnerisch ermittelt wird. Unterschreitet der vereinbarte Unterhalt den rechnerisch ermittelten Betrag so erheblich, dass er nicht mehr als angemessen angesehen werden kann, ist die Unterhaltsvereinbarung unwirksam.

Als groben Anhaltspunkt gibt der BGH vor, dass eine Unterschreitung des gesetzlichen Unterhalts von 20% gerade noch zulässig sei, eine Unterschreitung von einem Drittel jedoch in der Regel nicht mehr.

Anmerkung:

Diese strengen Grenzen für Unterhaltsvereinbarungen gelten nur für den Trennungsunterhalt. In der Gestaltung von Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sind die Eheleute hingegen wesentlich freier.

Ulla Böhler
Rechtsanwältin für Familienrecht


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