Vereinbarungen zum Güterrecht und Verjährung
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Güterrechtliche Vereinbarungen der Verlobten oder Ehegatten müssen um gültig zu sein von einem Notar beurkundet werden (§ 1408, 1410 BGB). Während eines Scheidungsverfahrens geht es beim Ausgleich des Zugewinns auch ohne Notar, nämlich durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts (§ 1378 Absatz 3, Satz 2 BGB). Es besteht aber Anwaltszwang, d.h. es fallen ebenso Kosten an.
Nach rechtskräftiger Scheidung sind die "Ehegatten" keine "Ehegatten" mehr im Sinne der §§ 1408, 1410 BGB, d.h. Ausgleichsvereinbarungen zu den Güterrechtsständen Zugewinn und Gütertrennung können formlos wirksam vereinbart werden. Schriftform empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen immer.
Eine Ausnahme davon bilden gesetzlich formbedürftige, d.h beurkundungspflichtige Vereinbarungen wie z.B. Immobiliengeschäfte, oder Firmenanteile.
Der Anspruch auf güterrechtlichen Ausgleich verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (§ 207 BGB) immer mit Ablauf von 3 Jahren zum 31.12. (§199 BGB). Wenn die Scheidung z.B. am 15.06.22 rechtskräftig wurde, dann muss der Anspruch spätestens am 31.12.25 durch Eingang einer Klage bei Gericht, oder eines Mahnbescheides beim Mahngericht geltend gemacht werden, sonst ist der Anspruch verjährt. Wenn es knapp wird besteht die Möglichkeit den Gegner vor Ablauf der Verjährung darum zu bitten bis zu einem bestimmten Datum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Diese Zustimmung sollte aber auch vor Ablauf der Verjährung eingehen.
Wer einen gerichtlichen Beschluss (früher: Urteil) über die Zahlung einer bestimmten Summe Zugewinnausgleich erstritten, einen Vergleich bei Gericht protokolliert oder beim Notar den Ausgleich vollstreckbar hat beurkunden lassen, muss sich erst nach 30 Jahren wieder um die Verjährung kümmern (§ 197 Absatz 1, Nr. 3 und 4 BGB).
Für kleinere Vermögen wie z.B. Bankguthaben, Bausparer, PKW, Wertgegenstände ist die "Vereinbarung am Küchentisch" kostengünstiger ohne Gericht, Notar und Anwalt. Auch hier gilt: es bleiben noch 3 Jahre Zeit nach der Scheidung diese geltend zu machen.
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