Trennungsunterhalt

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Verwirkung des Ehegattenunterhaltes bereits nach Ablauf des Trennungsjahres wegen Lebens in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft (Beschluss OLG Oldenburg v. 19.03.2012 - 13 UF 155/11)

[image]Das Oberlandesgericht hat am 19.03.2012 entschieden, dass bereits nach Ablauf des Trennungsjahres der Ehegattenunterhalt wegen Lebens in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkt sein kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Trennung der Eheleute ist die Ehefrau unmittelbar aus der Ehewohnung in die Wohnung des neuen Lebensgefährten gezogen. Der Ehemann vertrat nach Ablauf des Trennungsjahres die Auffassung, ihr neuer Lebenspartner könne nun für die Ehefrau sorgen und verweigerte die Fortzahlung des Unterhaltes.

Nach herrschender Rechtsprechung kann in zeitlicher Hinsicht regelmäßig zwar nicht vor Ablauf von zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass sich eine Lebensgemeinschaft „verfestigt" hat, im zu entscheidenden Fall seien jedoch weitere Umstände hinzugekommen, die die Annahme einer „verfestigten Lebensgemeinschaft" auch schon vor Ablauf von zwei Jahren als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Ehefrau hatte ihren neuen Lebensgefährten bereits mehrere Jahre vor der Trennung regelmäßig getroffen und die Beziehung zu ihm unter anderem durch telefonische Kontakte kontinuierlich vertieft. Beide waren sich derart vertraut geworden, sodass sie direkt nach der Trennung zu ihm gezogen ist. Damit unterscheidet sich der Verlauf dieser Beziehung ganz wesentlich von einer Beziehung, die sich erst nach der Trennung allmählich entwickelt, später zu einer Gründung eines gemeinsamen Haushalts und schließlich nach Ablauf von 2-3 Jahren zur Annahme einer „verfestigten Lebensgemeinschaft" führt.

Rechtsanwältin Bianca Geiß

Foto(s): ©Fotolia.com

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