Griff zum Hals und Würgen des Opfers

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Nach Paragraph 224 Absatz 1 Nr. 5 Strafgesetzbuch wird die gefährliche Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Macht der Geschädigte Angaben, er sei vom Beschuldigte am Hals gewürgt worden, wodurch dem Geschädigten schwarz vor Augen wurde und sein Körper zu zucken begann, so wird die Staatsanwaltschaft in der Regel Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erheben.

Es ist oftmals so, dass in der Gerichtsverhandlung nur aufgrund der Angaben des Zeugen, der Richter sich überzeugen kann, ob tatsächlich ein Würgen stattfand und ob der Zeuge Zuckungen am Körper verspürte. Meines Erachtens ist es jedoch Pflicht des Gerichts, außerdem einen Sachverständigen zu bestellen. Der Sachverständige wird feststellen, inwieweit schon aufgrund von Verletzungen am Hals und bestimmten Merkmalen am Körper von einer Eignung als einer das Leben gefährdenden Behandlung gesprochen werden kann.

Die Rechtsprechung dazu ist relativ übersichtlich, dennoch gibt es eine Vielzahl von Fehlurteilen, die in der Berufungsinstanz oder gar Revisionsinstanz aufgehoben werden.

Ich selbst habe auch erlebt, dass geladene Sachverständige bestimmte objektive Kriterien, die von der Rechtsmedizin entwickelt worden sind, nicht beachteten. Hier gibt es also auch Sachverständige, die nicht sorgfältig arbeiten. Es ist Aufgabe der Strafverteidigung, durch kritische Befragung des Sachverständigen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zu entkräften. Ich berate Sie gerne in dieser Hinsicht und auch über die Frage, wieweit in einem solchen Fall ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt werden muss.

Rechtsanwalt Dr. Ebrahim-Nesbat in Hamburg

Stand: 4. Juni 2014


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