Grund zum Feiern – Geburtstag und Firmenjubiläum
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[image]Seinen 50. Geburtstag wollte ein Unternehmer gleich zusammen mit dem Jubiläum seiner Firma mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern feiern. Doch das war aus steuerrechtlicher Sicht ein Fehler.
Über den Betriebsausgabenabzug eines Unternehmers musste das Finanzgericht (FG) Berlin entscheiden. Er lud Geschäftspartner und Mitarbeiter zu einem rauschenden Fest. Zum Feiern hatte er doppelten Anlass, denn sein 50. Geburtstag fiel zeitlich mit dem 5-jährigen Jubiläum seines Unternehmens zusammen. Aber als er die Kosten beim Finanzamt als Betriebsausgaben geltend machen wollte, war es mit seiner Feierlaune schnell vorbei. Die Finanzbehörde wollte die Festkosten nämlich nicht anerkennen.
Gemischt veranlasste Aufwendungen
Bei Ausgaben für Festivitäten, die sowohl geschäftlich als auch betrieblich veranlasst sind, kommt kein Betriebskostenabzug in Betracht. Denn bei diesen gemischt veranlassten Aufwendungen ist die Aufspaltung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil nicht möglich. Hier besteht gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Abzugs- und Aufteilungsverbot. Nur wenn der private Anteil lediglich eine völlig untergeordnete Bedeutung hätte, könnte ausnahmsweise anderes gelten. Aber das dürfte nur selten der Fall sein.
Keine anteilige Absetzbarkeit
So sah es auch das FG. Die Geburtstagsfeier wurde dem Unternehmer quasi zum Verhängnis. Solche Feiern haben stets privaten Charakter, selbst wenn keine privaten Freunde und Bekannte, sondern nur Mitarbeiter und Geschäftskunden eingeladen sind. Weil es daher sowohl private als auch betriebliche Gründe für die Firmenfeier gab, kam nicht einmal eine anteilige Berücksichtigung der Kosten als Betriebsausgaben in Betracht.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.02.2011, Az.: 12 K 12087/07)
(WEL)
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