Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Grundbuchamt - nicht immer muss es ein Erbschein sein

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]

Ohne Erbschein geht nicht viel. Das merken Erben schnell, wenn sie bei Banken, Behörden und anderswo Angelegenheiten der Erbschaft regeln wollen. Auch das Grundbuchamt vertraut gerne auf den Erbschein. Allerdings darf es diesen Nachweis der Erbenstellung nicht verlangen, wenn sie sich aus einem öffentlichen Testament oder Erbvertrag ergibt.

Erbscheinskosten vom Nachlasswert abhängig

Einen Erbschein erteilt das Nachlassgericht. Zuständig als Nachlassgericht ist dabei das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Abweichend davon fungiert in Baden-Württemberg das örtliche Notariat als Nachlassgericht. Die Kosten für die Erbscheinserteilung richten sich dabei nach dem von Schulden bereinigten Wert der Erbschaft. So betragen die Kosten nach der zuletzt im August 2013 erfolgten Erhöhung bei einem reinen Nachlasswert von 500.000 Euro nunmehr 935 Euro. Über die genaue Höhe entscheidet dabei letztendlich jedoch der Aufwand des Erbscheinverfahrens. So sind die Erbschein Kosten geringer, wenn der Erbschein z. B. nur für einen bestimmten Zweck ausgestellt wird.

Grundbuchänderung erfordert Berechtigungsnachweis

Zu einem hohen Nachlasswert tragen gerade Grundstücke bei. Wechselt deren Eigentümer aufgrund eines Erbfalls, dann muss dieser Eigentumswechsel auch ins Grundbuch eingetragen werden. Sonst ist das Grundbuch unrichtig. Für solche Grundbuchänderungen zuständig ist das Grundbuchamt, das eine Abteilung beim Amtsgericht - in Baden-Württemberg hingegen zumeist eine Einrichtung der Gemeinde - bildet.

Erben erheben Beschwerde gegen das Grundbuchamt

Bevor das Grundbuchamt jedoch Änderungen vornimmt, muss ein Antragsteller seine Berechtigung nachweisen. Beim Grundstückskauf stellt etwa eine notariell beurkundete Auflassung einen entsprechenden Nachweis dar. Im Fall einer Erbschaft eignet sich dafür ein Erbschein. Den kann das Grundbuchamt allerdings nicht immer verlangen.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Anlass war die Beschwerde zweier Geschwister. Ihre Eltern waren kurz nacheinander verstorben. Die Erbfolge hatten sie in einem notariell beurkundeten Erbvertrag geregelt. Ihren beiden Kindern hinterließen sie dabei ein Haus mit Grundstück. Als dessen Eigentümer wollten sie sich nach dem Tod von Vater und Mutter ins Grundbuch eintragen lassen. Ohne Vorlage eines Erbscheins weigerte sich das Grundbuchamt jedoch. Anlass zur deshalb erhobenen Beschwerde dürften dabei nicht zuletzt die Erbscheinskosten gegeben haben.

Öffentliches Testament oder Erbvertrag können reichen

Bei ihrer Beschwerde setzten die Erben auf § 35 der Grundbuchordnung (GBO). Nach dieser Vorschrift genügt nämlich anstelle eines Erbscheins ein notariell beurkundetes Testament bzw. ein notariell beurkundeter Erbvertrag. Bedingung dafür ist jedoch, dass das Grundbuchamt die Erbfolge danach zweifelsfrei feststellen kann. Dem Grundbuchamt zufolge enthielt der Erbvertrag hier Widersprüche, die Anlass zum Zweifel gaben. Einen Erbschein zu verlangen, sei daher legitim gewesen.

Auch das OLG verneinte nicht, dass der Erbvertrag eine unterschiedliche Auslegung zuließ. Entscheidend war jedoch am Ende, dass in beiden Fällen die Erben als Eigentümer feststanden. Und auf dieses Ergebnis kam es für die Umschreibung allein an. Da auch dem Grundbuchamt diese Auslegung möglich war, konnte es letztendlich nicht auf einem Erbschein bestehen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 26.07.2013, Az.: 15 W 248/13)

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: