Grundbucheinsichtsrecht von Pflichtteilsberechtigten

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Einsichtsrecht von Pflichtteilsberechtigten ist wichtig zur Klärung von Ansprüchen

Was ist zu tun, wenn Rechtspfleger beim Grundbuchamt die beantragte Einsichtnahme eines Pflichtteilsberechtigten verweigern?

Diese Frage hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einer jüngeren Entscheidung geklärt (Beschluss vom 21.07.2020 - 20 W 80/20).

Der Fall

Der Sohn und damit Pflichtteilsberechtigte (nachfolgend: PB) des 2018 verstorbenen Erblassers war enterbt worden, Erbe wurde der Bruder des PB.

Zum Nachlass gehörte noch eine Eigentumswohnung (W1). Eine weitere Eigentumswohnung (W2) war bereits 1999 von dem Erblasser an den Bruder (Erbe) verkauft worden.

Einsicht in das Grundbuch wird jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 I GBO).

PB beantragte die Übersendung von Grundbuchauszügen von beiden Wohnungen, W1 und W2 sowie Einsicht in die Grundakten (hier finden sich Verträge, Bauzeichnungen etc.).

Das Grundbuchamt übersandte PB auf seinen Antrag lediglich einen Auszug für die zum Nachlass gehörende Wohnung W1.

Hinsichtlich der bereits annähernd 20 Jahre vor dem Erbfall von Erblasser an Erbe verkauften Wohnung bestehe jedoch kein berechtigtes Interesse, da keine Schenkung, sondern ein Kaufvertrag geschlossen worden sei.

Dies wollte PB nicht akzeptieren, seiner Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht sah die Sache anders.

Auch wenn Wohnung W2 schon viele Jahre vor dem Erbfall an den Erben verkauft worden sei, müsse das Grundbuchamt die begehrte Einsicht gewähren.

Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Wohnungsverkauf 1999 zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis erfolgt sei, was zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch von PB gegen den Erben führen könne.

Im Ergebnis war die Weigerung des Grundbuchamtes rechtswidrig. PB war antragsgemäß ein Grundbuchauszug auch für Wohnung W2 zu übersenden und darüber hinaus erhielt er eine Abschrift des Kaufvertrages zwischen Erblasser und Erbe zwecks Prüfung etwaig bestehender Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Empfehlung

Für Pflichtteilsberechtigte ist wichtig, den Nachlass aufzuklären. Soweit Immobiliarvermögen zum Nachlass gehört, gehört die Einsichtnahme in das Grundbuch dazu.

Selbstverständlich muss durch das Grundbuchamt geprüft werden ob ein berechtigtes Interesse eines Antragstellers vorliegt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtspfleger beim Grundbuchamt, das Ergebnis von Erkenntnissen aus dem Grundbuch über etwaige Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten vorwegzunehmen.

Der dies klarstellende Beschluss des Oberlandesgerichts ist deshalb zu begrüßen.



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