Grunderwerbsteuer - immer für eine Überraschung gut!

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Zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen oder zur Generierung
zusätzlicher Steuerquellen - die Antwort hängt von der Perspektive ab -
hat der Gesetzgeber das eher betulich erscheinende
Grunderwerbsteuergesetz "dynamisiert".

Im Kern geht es um Umstrukturierungen durch Anteilsübertragungen (sog.
share deals) im Ausland, die Bezug zu deutschen Gesellschaften aufweisen
könnten, die Immobilieneigentum in Deutschland halten. Besonders
deutsche GmbHs stehen im Blickfeld der Finanzbehörden, da ihnen mit § 1
Abs. 2b Grunderwerbsteuergesetz ein eigener Erwerbstatbestand beschert
worden ist, der in Bezug auf die Grunderwerbsteuer Anzeige-, Erklärungs-
und Zahlungspflichten (in Nordrhein-Westfalen 6,5% des Kaufpreises)
auslöst. Danach sind auch Änderungen im Gesellschafterbestand einer
Grundbesitz haltenden Kapitalgesellschaft innerhalb von 10 Jahren, bei
denen mindestens 90% der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter
übergehen, steuerbare und steuerpflichtige Grundstücksübertragungen.

Steuerschuldnerin ist die GmbH selbst. Gegen die tatsächlich oder
vermeintlich Verantwortlichen erhebt die Finanzverwaltung in solchen
Zusammenhängen gern den Tatvorwurf einer leichtfertigen (§ 378 Abs. 1
AO) oder vorsätzlichen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) Hinterziehung von
Grunderwerbsteuer. Dies ist aber zweifelhaft, wenn die Steuerschuldnerin
selbst gar nicht an der die Grunderwerbsteuer auslösenden Transaktion
beteiligt ist.

Sofern die Steuerschuldnerin (GmbH), wenn auch auf Nachfrage der
Finanzverwaltung, eine Grunderwerbsteueranzeige abgegeben hat, ist die
Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige durchaus
erfolgsversprechend. Erst recht gilt dies für die Erstellung einer
bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO) im Fall der
leichtfertigen Verkürzung von Grunderwerbsteuer.


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