Grundpfeiler des Rechts – Die Freiheit und Verantwortung des Anwalts / der Anwältin – Teil 1

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Anwaltliche Unabhängigkeit, §§ 1, 43a Abs. 1 BRAO, 1 BORA

Zentrale Vorgabe und Dreh- und Angelpunkt unseres Berufsstandes ist der Grundsatz der freien Advokatur für anwaltliche Berufsausübung. Der Anwalt / die Anwältin, der / die für den Bürger den Zugang zum Recht zu gewährleisten hat, muss unabhängig vom Staat, aber auch möglichst unabhängig vom Mandanten sein. Nur dann ist Rechtsrat gewährleistet, der nicht von sachfremden Interessen geleitet ist, welche von einer guten Beratung und Vertretung sowie Verteidigung vor Gericht wegführen. 

Verschwiegenheitspflicht, §§ 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Daneben ist die Verschwiegenheitsverpflichtung eines der elementarsten Alleinstellungsmerkmale der Anwaltschaft. Sie beruht darauf, dass der Anwaltsberuf ein ausgesprochener Vertrauensberuf ist. Der Mandant vertraut sich dem Anwalt / der Anwältin an. Voraussetzung für Vertrauen ist wiederum die Verschwiegenheit, deren Verletzung u. a. strafrechtlich sanktioniert (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist und durch Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) und das Aussageverweigerungsrecht (§ 53 StPO) des ANwalts / der Anwältin geschützt ist.

Vermeidung von Interessenkonflikten, §§ 43 Abs. 4 BRAO, 3 BORA

Nicht weniger wichtig ist ferner das Verbot, für beide Seiten tätig zu sein, das selbst bei Einverständnis der Betroffenen gilt, u. a. in § 3 BORA statuiert und strafrechtlich sanktioniert ist (§ 356 Abs. 1 StGB). Es stellt eines der wesentlichen Merkmale dar, die den Anwalt / die Anwältin von anderen nicht geschützten „Rechtsberatern“ (die sich im Übrigen so nicht bezeichnen dürfen) unterscheidet. Die Beachtung dieses Gebots kann im Einzelfall schwierig sein. Selbst erfahrene Anwälte und Anwältinnen geraten nicht selten in Gefahr, sich in Interessenkonflikte zu begeben. Dies gilt umso mehr, als die BGH-Rechtsprechung durchaus schwierige Abgrenzungsfragen offen lässt.

Gewissenhaftigkeit, Fortbildungspflicht, §§ 43, 43a Abs. 6 BRAO

Der Anwaltsberuf kann nur dann gut ausgeübt werden, wenn der Anwalt / die Anwältin das Vertrauen des Mandanten sein bzw. ihr Expertenwissen rechtfertigt. Deshalb dürfen keine Mandate angenommen werden, für welche die eigene fachliche Kompetenz nicht ausreicht. Dies wird dadurch sichergestellt, indem sich der Anwalt / die Anwältin auf dem Gebiet, in dem er /sie tätig ist, ständig fortbildet. (u. a. Fachanwaltsfortbildungen, Seminare etc.).

Sachlichkeitsgebot, § 43a Abs. 3 BRAO

Nicht zuletzt hat auch das Sachlichkeitsgebot Gewicht in der anwaltlichen Berufsausübung. Das Gebot der Sachlichkeit, das die Verbreitung von Unwahrheiten und die Herabsetzung Anderer verhindern soll, wird sowohl im mündlichen, als auch im schriftlichen Verkehr innerhalb und außerhalb von Gerichtsverfahren besonders häufig verletzt. Aufgabe des Anwalts und der Anwältin ist vornehmlich die Versachlichung von Standpunkten. Die Einhaltung dieses Gebots dient der vernünftigen Annäherung unterschiedlicher Interessen und, sofern dies nicht möglich ist, einer an der Sache orientierten streitigen Auseinandersetzung ohne unnötige Emotionen und persönliche Herabwürdigung der Beteiligten. 

Teil 1 – Fortsetzung folgt.


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