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Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zur Lasik-Operation

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Lange Jahre stritten private Krankenversicherungen und Versicherte über die Kosten einer Lasik-Operation an den Augen. Die Krankenversicherungen hatten in vielen Fällen die Behandlung abgelehnt. Sie stützten sich dabei unter anderem auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim, nachdem Fehlsichtigkeit regelmäßig keine Krankheit sei. Zudem gebe es mit der Brille eine Sehhilfe, die die Fehlsichtigkeit vollständig beheben könne.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof am 29.03.2017 – IV ZR 533/15 – ein Grundsatzurteil zu den Kosten einer Lasik-Operation gesprochen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Operation erfolgreich durchführen lassen. Auf beiden Augen hatte sie zuvor eine Fehlsichtigkeit von -3 bzw. -2,75 Dioptrien. Noch vor dem Amts- und Landgericht Heidelberg hatte die Klägerin in den ersten beiden Instanzen verloren.

Der Bundesgerichtshof jedoch hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit wieder zurück an das Landgericht.

Regelmäßig ist in den Versicherungsbedingungen vereinbart, dass der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer Krankheit ist. Das Landgericht hatte nach einem ärztlichen Gutachten angenommen, dass keine Krankheit vorliege. Fehlsichtigkeit sei normal und trete mit zunehmendem Alter häufiger auf. Von einem krankhaften Zustand könne nur gesprochen werden, wenn -6 Dioptrien erreicht würden.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Argumenten eine Absage erteilt. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen kann. Es kommt also nicht auf das Verständnis eines medizinischen Sachverständigen an. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird jedoch davon ausgehen, dass er Beschwerden hat, wenn er nicht einwandfrei lesen oder gefahrenfrei am Straßenverkehr teilnehmen kann. Die Behandlung ist folglich prinzipiell eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Der Bundesgerichtshof hat daher den Vorgang zurückverwiesen und dem Landgericht aufgegeben, die weiteren Voraussetzungen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung nach den Versicherungsbedingungen zu prüfen.

Der Bundesgerichtshof entschied außerdem einen weiteren wichtigen Punkt verbindlich: Die Notwendigkeit der Behandlung kann nicht damit verneint werden, dass der Versicherungsnehmer eine Brille oder Kontaktlinsen tragen könnte. Dies sind nur Hilfsmittel. Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich nicht, dass eine Heilbehandlung ausgeschlossen sein soll, wenn es anderweitige Hilfsmittel gibt. Außerdem ändert sich durch eine Brille nichts am Leiden der Patienten.

Damit wird es den Versicherungen in sehr vielen Fällen nicht mehr möglich sein, die Kostenübernahme abzulehnen. Entsprechende Ablehnungen aus der Vergangenheit können Sie überprüfen lassen. Beachten Sie dabei, dass Ihre Ansprüche, die bereits im Jahr 2014 entstanden sind, zum 31.12.2017 verjähren.

SH Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.


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