Gute Nachricht für Abmahnopfer im Urheberrech! Fliegende Zuständigkeit seit dem 09.10.2013 abgeschafft !

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Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 hat der Gesetzgeber § 104a UrhG eingeführt und damit der Schar von Abmahnanwälten das weitere Vorgehen stark erschwert.

Seit Oktober 2013 können sich Abmahnkanzleien nicht mehr die für ihr Anliegen „günstigsten“ Gericht in Deutschland aussuchen, sondern müssen an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk gemäß § 104a I UrhG diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 03.01.2014 Az. 5 W 93/13 zum § 32 ZPO jedoch entschieden, dass Filesharing-Fälle aus einem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken“ nach altem Recht zu beurteilen sind, und demgemäß auch der Grundsatz vom fliegenden Gerichtsstand zur Anwendung kommt.

Doch auch mit dieser bestehenden Einschränkung ist der Wegfall des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes eine sehr gute Nachricht für Betroffene, die nach dem 09.10.2013 wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden und noch werden.

Nun müssen sich die angeblichen „Rechteschützer“ auf das Gericht einlassen, welches sich am Wohnort des Betroffenen befindet. Es ergibt sich hierdurch keine Sicherheit mehr für die Abmahnkanzleien, dass die „bekannten“ Gerichte nach einer ständigen Rechtsprechung quasi automatisch zugunsten der Rechteinhaber entscheiden.

Rechtsanwalt Witteck sieht in dieser Neuregelung eine weitere positive Entwicklung der Rechtslage auf dem Gebiet des Urheberrechts und einen längst notwendig gewordenen Riegel, der den immer noch weit um sich greifenden Abmahnwellen gewissen Grenzen zu setzen, oder zumindest die Risiken auf Seiten der Rechteinhaber bei der gerichtliche Geltendmachung zu erhöhen.

 

 


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