Gute Nachrichten für Lombardium-Vermittler

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Es gibt aus Sicht der Vermittler eine erfreuliche Gesamtentwicklung der Haftungsabwehr betreffend Anlagen im Zusammenhang mit dem Hamburger Pfandhaus Lombardium, darauf weist der Vermittleranwalt Nikolaus Sochurek aktuell hin.

Am 17.04.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Köln statt. (Az. 21 O 164/17). Der Vermittler wird im dortigen Haftungsprozess betreffend Lombard Classic II von Peres & Partner vertreten. Rechtsanwalt Sochurek liegt unterdessen das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor, in der die 21. Kammer des Landgerichts Köln sich ungewöhnlich klar im Rahmen der mündlichen Verhandlung positionierte.

Explizit führte die Kammer ausweislich des Protokolls aus, dass der Emissionsprospekt „nicht zu beanstanden“ sei. Eine Unplausibilität lasse sich ex ante betrachtet nicht feststellen. Schließlich habe es sich auch nicht um ein partiarisches Darlehen gehandelt, sondern um eine stille Beteiligung. Die ausführlichen Argumente gegen die Annahme eines partiarischen Darlehens fielen offenbar auf fruchtbaren Boden.

Das Landgericht Chemnitz vertrat in einem früheren Urteil die Meinung, dass es sich um ein partiarisches Darlehen gehandelt habe.

In einer neuerlichen von Rechtsanwalt Sochurek geführten mündlichen Verhandlung vor derselben Kammer des Landgerichts Chemnitz am 24.04.2018 (Az. 6 O 734/17) stellte die Kammer zwar klar, dass sie jedenfalls bei dem zur Entscheidung stehenden „LC I“ weiterhin von einem partiarischen Darlehen ausginge. Dieser Befund würde jedoch nicht zu einem Prospektfehler führen.

„Insgesamt sind die Eindrücke, die wir in mündlichen Verhandlungen gewinnen, sehr positiv für die Vermittler. Verloren wurde überhaupt noch kein Prozess.“

Oft entscheidend für die Vermittler ist aus prozesstaktischer Sicht, eine rechtzeitige Prospektübergabe substantiiert darzulegen. „Der Anleger müsste dann den Gegenbeweis erbringen, was ihm regelmäßig nicht gelingt.“ so Sochurek.


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