Guthaben auf Arbeitszeitkonto im Zweifel kein Geld wert!

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(Schwabmünchen) Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto nicht immer Geld wert! Arbeitsrecht auf Seiten der Arbeitgeber, zumindest so klare Regelungen fehlen.

Wir empfehlen allen Arbeitnehmern auf klare Regelungen zu bestehen, andernfalls angesparte Guthaben von Arbeitszeit ggf. nichts wert sind.

Dies hat die Klage eines Arbeitnehmers, welche kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.03.2010) entschieden wurde ergeben.

Der Kläger hatte auf Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis geklagt und dies mit

Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto begründet. Aus der der tariflichen Regelungen ergab sich für den Kläger eine wöchentliche Bruttoarbeitszeit von 33,5 Stunden, bestehend aus einer Nettoarbeitszeit von 26,5 und Regenerationszeiten von sieben Stunden.

Im August 2006 hatte sein Guthaben auf dem sog. Kastner-Zeitkonto 190,5 Stunden bestanden. Zu dessen Abbau erhielt der Kläger 5,68 Wochen Freizeitausgleich, den die Beklagte auf der Basis der wöchentlichen Bruttoarbeitszeit ermittelte.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Abgeltung seiner Ansicht nach noch offener Stunden aus dem Kastner-Zeitkonto geltend gemacht, weil der Abbau seines Arbeitszeitkontos spiegelbildlich zum Aufbau vorzunehmen sei. Bei der Teilung der angesammelten Stunden durch seine wöchentliche Nettoarbeitszeit ergebe sich ein noch offener Freizeitausgleich von 1,51 Wochen, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten sei.

Dazu müssten die 1,51 Wochen Freizeitausgleich auf der Basis seiner Bruttoarbeitszeit in Stunden umgerechnet werden. Für die sich danach ergebenden 50,95 Stunden hat er die - unstreitige - Stundenvergütung von 49,57 Euro gefordert.

Der Klage war zunächst stattgegeben und auch die Berufung des Arbeitgebers gegen das stattgebende Urteil zurückgewiesen worden. Auf die Revision des Arbeitgebers hin wurde das stattgebende Urteil zu Gunsten des Arbeitgebers aufgegeben.

Der von den Vorinstanzen ohne nähere Begründung angenommene Grundsatz, ein Arbeitszeitkonto sei spiegelbildlich zu seinem Aufbau abzubauen, besteht nicht. Ein Arbeitszeitkonto drückt im Allgemeinen aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Dabei können nach der Rechtsprechung  des BAG Arbeitsleistungen nach besonderen Regelungen höher (zB Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (z.B. Bereitschaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht. Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos nur noch auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an. Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen.

Nach Ansicht des BAG waren aber die Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Kastner-Zeitkontos durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).


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