Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?
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Zum Ende eines Jahres zahlen viele Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren Beschäftigten Weihnachtsgeld. Es handelt sich hierbei um eine Sondervergütung, die meist im November zusätzlich zum fortlaufenden Lohn ausgezahlt wird. Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es zwar nicht, jedoch kann sich ein Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung aus anderen Rechtsgründen ergeben.
1. Weihnachtsgeld: Kein Anspruch ohne Rechtsgrundlage
Um einen Anspruch auf Weihnachtsgeld geltend zu machen, bedarf es einer rechtlichen Grundlage. In vielen Fällen ergibt sich diese aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung.
a) Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Häufig sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung, die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt hier klar geregelt.
Einige Arbeitsverträge erhalten einen sogenannten "Freiwilligkeitsvorbehalt" - einen Zusatz, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes freiwillig erfolgt und eine Auszahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Derartige pauschale Freiwilligkeitsvorbehalte sind häufig unwirksam und können das Entstehen eines Anspruches auf Weihnachtsgeld daher nicht verhindern (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2023 – 10 AZR 109/22).
b) Betriebliche Übung
Für den Fall, dass es keine vertraglichen Regelungen gibt, kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld durch eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin mindestens drei Mal hintereinander Weihnachtsgeld zahlt - ohne einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären.
Durch die regelmäßige Wiederholung der Zahlung entsteht für Beschäftigte die berechtigte Erwartung, auch in Zukunft Weihnachtsgeld zu erhalten. Aufgrund dieser Bindungswirkung kann durch eine betriebliche Übung ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld entstehen.
c) Gleichbehandlungsgrundsatz
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln werden dürfen.
Wenn Arbeitgebende also einigen Beschäftigten Weihnachtsgeld zahlen, anderen jedoch nicht, müssen objektive Gründe vorliegen, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Geschieht die Ungleichbehandlung willkürlich, könnten benachteiligte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Weihnachtsgeld geltend machen.
2. Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?
Die Höhe des Weihnachtsgeldes können Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen grundsätzlich frei festlegen, solange nichts anderes vereinbart ist.
In Tarifverträgen ist die Höhe des Weihnachtsgeldes in der Regel genau festgelegt. Häufig beträgt die Sonderzahlung 50 bis 100 Prozent des monatlichen Bruttogehalts.
Wurde Weihnachtsgeld in der Vergangenheit im Zuge einer betrieblichen Übung regelmäßig in gleicher Höhe gezahlt, dürfte es nicht ohne Weiteres zulässig sein, die Höhe des Weihnachtsgeldes zu reduzieren.
Zudem ist auch bei der Höhe der Zahlung der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Ohne sachlichen Grund darf die Zahlung der Höhe nach zwischen den Beschäftigten nicht variieren.
3. Weihnachtsgeld trotz Kündigung?
Ob Weihnachtsgeld auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, hängt davon ab, ob die Sonderzahlung nur die Betriebstreue belohnen soll oder Entgeltcharakter hat - also zur Vergütung geleisteter (Mehr-) Arbeit dient.
Dient die Sonderzahlung ausschließlich der Belohnung betrieblicher Treue darf Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung unter gewissen Voraussetzungen gekürzt oder auch gestrichen werden. Häufig ist arbeitsvertraglich eine sogenannte Stichtagsklausel vereinbart. Diese legt fest, dass Weihnachtsgeld bei (unterjährigem) Ausscheiden anteilig gezahlt wird oder ganz entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag endet. Solche Stichtagsklauseln sind regelmäßig zulässig.
Wird Weihnachtsgeld hingegen zur Vergütung bereits geleisteter Arbeit gezahlt, ist eine Streichung der Sonderzahlung aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht möglich.
Eine Stichtagsregelung, nach der das Weihnachtsgeld bei Kündigung ganz entfällt, ist bei einer Sonderzahlung mit Entgeltcharakter grundsätzlich unzulässig (BAG, Urteil vom 13. November 2013, Az. 10 AZR 848/12). Mitarbeitende haben durch ihre geleistete Arbeit zumindest einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld.
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