Kündigung wegen Posten von Fotos des Arbeitsplatzes - Influencer am Arbeitsplatz

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Die Veröffentlichung von Beiträgen und Fotos auf Social-Media-Kanälen ist grundsätzlich Privatsache. Problematisch kann es allerdings werden, wenn Beiträge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, die in einem direkten beruflichen Kontext stehen und der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine Veröffentlichung nicht gestattet hat.

1. Der Fall

Ein bei einer Fluggesellschaft angestellter Pilot veröffentlichte Beiträge über seine berufliche Tätigkeit auf Instagram, Facebook, YouTube und TikTok und machte seinen Berufsalltag der Öffentlichkeit zugänglich. Er postet Fotos und Videos aus dem Cockpit und fotografierte sich in Dienstuniform vor Flugzeugen und in Hotelzimmern. Die Veröffentlichung der Bilder stand in direktem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer außerordentlich. Der Pilot wehrte sich gegen die Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage.

In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht Leipzig, dass die Kündigung unwirksam ist, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor Kündigungsausspruch nicht abgemahnt hat. Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung Berufung ein - mit Erfolg. Das LAG entschied, dass die außerordentliche Kündigung im vorliegenden Fall wirksam war (LAG Sachsen, Urteil vom 07.11.2022 – 4 Sa 34/21). 


2. Fristlose Kündigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Nach § 626 Absatz 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Ob ein solch dringendes Beendigungsinteresse gegeben ist, muss anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall gesondert entschieden werden.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Absatz 1 GG i.V.m. Art. 1 Absatz 1 GG kann ein dringendes Beendigungsinteresse darstellen.

Das Anfertigen von Fotos gegen den Willen einer juristischen Person in einer Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht frei zugänglich ist, stellt nicht nur einen Eingriff in das Hausrecht dar, sondern auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Eingriffe in diese Sphäre durch das Anfertigen von Fotoaufnahmen müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nicht dulden.   

                               

3. Genehmigung einer Nebentätigkeit als Influencer 

Das LAG hat entschieden, dass auch eine pauschale genehmigte Nebentätigkeit als Influencer einer Kündigung nicht entgegensteht, wenn keine Genehmigung für das Posten von Beiträgen über die dienstliche Tätigkeit erteilt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar eine Nebentätigkeit als Influencer gestattet, aber nicht ausdrücklich genehmigt, den fliegerischen Teil seiner Arbeit auf privaten Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen und damit seinen Arbeitsplatz in der Öffentlichkeit zu zeigen.

                                                                                                   

4. Corporate Influencer – Posten im Auftrag für Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen

Corporate Influencer sind Beschäftigte, die für ihren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in sozialen Medien tätig werden und die Reichweite des eigenen privaten Social Media-Netzwerks nutzen, um für das eigene Unternehmen zu werben.

Sie agieren als Markenbotschafter und tragen mit ihren Beiträgen auf LinkedIn, Instragram, TikTok und Co. durch Posts zu branchenrelevanten Topics oder Fotos aus ihrem Berufsalltag dazu bei, dass neue Zielgruppen erschlossen werden und die Glaubwürdigkeit von Arbeitgebenden erhöht wird. Häufig werden sie auch eingesetzt, um für neue Recuting-Kanäle zu aktivieren.

                                                                                                   

5. Geheimhaltungspflichten im Arbeitsverhältnis

Auch wenn Arbeitgebende ihren Beschäftigten gestattet haben, Fotos vom Arbeitsplatz zu posten, dürfen auf Fotos keinesfalls sensible Informationen zu sehen sein. Die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen nicht nur Kundendaten, Geschäftsstrategien und Personalangelegenheiten, sondern auch Umsatzzahlen und andere interne betriebliche Abläufe, die nicht öffentlich bekannt sind.


Kanzlei wuesthoff: Rechtliche Beratung bei Social-Media-Aktivitäten und Kündigungsschutz

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in sozialen Medien über Ihre berufliche Tätigkeit posten und sich wegen möglicher Rechtsfolgen unsicher sind, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. 

Rechtsanwältin Stella Wüsthoff unterstützt Sie bei Fragen rund um Social-Media-Aktivitäten im beruflichen Kontext sowie bei arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung. 

Kontaktieren Sie uns jederzeit per Mail unter kontakt@kanzlei-wuesthoff.de oder telefonisch unter +49 621 417131.


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Foto(s): ©Adobe Stock/Svitlana

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