Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung von bspw. Waldorf Frommer erhalten?

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Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung von bspw. Waldorf Frommer erhalten? Keine Sorge, wir bieten Ihnen gerne unsere kompetente Hilfe an! Wir haben Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, insbesondere mit den Rechtsanwälten von Waldorf Frommer, und wissen was zu tun ist. Auch wir haben unseren Kanzleisitz in München und daher schon jahrelang täglich mit der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer zu tun! Profitieren Sie jetzt von unserer kostenlosen Erstberatung!

Es ist ganz wichtig, dass Sie sich im Fall einer Abmahnung wegen des illegalen Downloads von Musik- oder Filmwerken durch die gängigen Abmahnkanzleien, wie z. B. Waldorf Frommer RAe, vernünftig und nicht überstürzt an die nachfolgenden Regeln halten:

  1. Notieren Sie sich die oftmals kurz gewählte Frist zur Reaktion auf diese Abmahnung.
  2. Unterschreiben Sie auf keinen Fall die Ihnen zugesandte Unterlassungserklärung.
  3. Reagieren Sie immer, da ansonsten eine sehr teure einstweilige Verfügung droht.
  4. Wenden Sie sich möglichst vor Fristablauf an einen fachkundigen Anwalt.

Es gibt viele Möglichkeiten, wie wir Ihnen in diesen Fällen erfolgreich helfen können.

Die Schadensersatzansprüche, die sich aus einem Pauschalbetrag und aus Anwaltskosten zusammensetzen, sind in der Regel zu hoch angesetzt und können reduziert werden.

Die Unterlassungserklärung stellt in ihrer ursprünglichen Form ein selbstständiges Schuldanerkenntnis mit ganz verheerenden wirtschaftlichen Folgen für Sie da. Diese sollte daher von einem fachkundigen Anwalt entschärft bzw. modifiziert werden. - Abmahnung Filesharing

Die sog. Störerhaftung begründet grundsätzlich einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch für die Musik- Filmindustrie. Von der Störerhaftung wird dann gesprochen, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst den illegalen Down-/Upload vorgenommen hat, dieser aber offensichtlich von seinem Anschluss aus erfolgt sein soll.

Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins haftet hierfür der Anschlussinhaber. Mit einem neueren Urteil des BGH vom 12.05.2010 hat dieser erfreulicherweise klargestellt, dass dieser nicht automatisch vorliegt und der Anschlussinhaber sich durchaus entlasten kann.

Dies ist zu begrüßen, da nun die Störerhaftung nicht mehr zu einer Gefährdungshaftung ausgeweitet wird.

Schicken Sie uns also unverbindlich Ihre Abmahnung, damit wir mit Ihnen eine kostenlose Erstberatung vorbereiten können. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt Christian Giese


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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