Händler muss Daten im Fahrzeugbrief prüfen - Fahrzeugschein allein belegt nicht Eigentumsverhältnis

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Beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenhändler ist dieser verpflichtet, die Übereinstimmung der im Fahrzeugbrief angegebenen Fahrgestellnummer mit der Fahrgestellnummer des kaufgegenständlichen Fahrzeugs zu überprüfen. Tut er dies nicht oder nicht belegbar, so kann er sich später nicht auf den gutgläubigen Erwerb des Eigentums des Wagens berufen, heißt es in einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 22. Mai 2014 (AZ: 8 U 114/13).

In dem zugrunde liegenden Fall hatten zwei Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen. Nachträglich stellte sich dann jedoch heraus, dass der verkaufende Gebrauchtfahrzeughändler überhaupt nicht Eigentümer des Gebrauchtfahrzeugs war.

Der Käufer berief sich daraufhin auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb an dem Gebrauchtfahrzeug. Der Käufer begründete dies mit der Behauptung, dass er sich den Kraftfahrzeugbrief des Fahrzeugs habe vorlegen lassen. Auf dieser Grundlage sei er davon ausgegangen, dass der Verkäufer auch Eigentümer des Gebrauchtfahrzeugs gewesen sei.

In der vorinstanzlichen Entscheidung geht das Landgericht (LG) Berlin davon aus, dass der Käufer es nicht nachgewiesen hat, dass er sich den Fahrzeugbrief des Fahrzeugs habe vorlegen lassen und wies daraufhin die Klage des Käufers ab.

Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Käufers und Klägers zurück. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Käufer das Gebrauchtfahrzeug nicht gutgläubig erworben habe.

Zwar werde nach § 932 BGB ein Käufer auch dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehört, was aber dann nicht gilt, wenn der Käufer nicht in gutem Glauben war bzw. gehandelt hat. Eine Gutgläubigkeit liegt nach dem KG Berlin dann nicht vor, wenn der Käufer die fehlende Eigentümerstellung des Verkäufers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.

Nach Auffassung des KG Berlin besteht zwar grundsätzlich beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs keine allgemeine Nachforschungspflicht. Mindestvoraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb ist aber nach dem KG Berlin die Übergabe und Prüfung des Fahrzeugbriefs. Wer – nach dem KG Berlin – von einem Händler oder einer Privatperson einen Gebrauchtwagen kauft, ohne sich den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen, handelt schon allein deshalb grob fahrlässig.

Nachdem der Käufer im vorliegenden Fall die Vorlage des Fahrzeugbriefs nicht nachweisen konnte, sah das KG Berlin diese grobe Fahrlässigkeit als gegeben an und wies die Berufung zurück. Ergänzend führte das KG Berlin aus, dass der Händler zumindest die offensichtlichen und leicht zugänglichen Daten (hier: Fahrgestellnummer) zu überprüfen hat.

Bedeutung für die Praxis

Beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenhändler ist nach der herrschenden Rechtsprechung zumindest vorauszusetzen, dass sich dieser für einen späteren möglichen gutgläubigen Erwerb den Fahrzeugbrief zeigen beziehungsweise vorlegen lässt, um zumindest die im Fahrzeugbrief angegebene Fahrgestellnummer mit der Fahrgestellnummer des entsprechenden Fahrzeugs zu vergleichen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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