Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

„Hässliche“ Trennwand: Beseitigungsanspruch?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Entfernung einer Trennwand auf dem Nachbargrundstück, auch wenn sie die Aussicht aus der Wohnung verschlechtert und als hässlich empfunden wird. Mietet man sich eine Wohnung mit einem wunderschönen Ausblick, ist der Ärger umso größer, wenn der Nachbar eine Trennwand auf seinem Grundstück errichtet, die die Aussicht vollständig versperrt. Dennoch ist darin kein Mangel zu sehen, der zur Mietminderung berechtigt.

Mieter verlangen Beseitigung der Trennwand

Im konkreten Fall hatte ein Paar ein Haus mit Ausblick auf einen parkähnlichen Garten gemietet. Die Nachbarn hatten die angrenzenden Grundstücke mit einer Holzwand getrennt und nach dem Einzug der neuen Mieter eine neue und höhere Trennwand errichtet, die den Ausblick auf den parkähnlichen Gartenbereich fast vollständig verwehrte. Das Paar zog daraufhin vor Gericht und verlangte von ihrem Vermieter, für die Beseitigung der Holzwand zu sorgen. Immerhin dürften laut Mietvertrag Hecken nicht höher als einen Meter hoch sein; dasselbe müsse doch auch für derart hässliche Trennwände gelten, um die schöne Aussicht auch weiterhin zu gewährleisten.

Holzwand darf stehen bleiben

Das Landgericht (LG) Karlsruhe verneinte einen Beseitigungsanspruch des Paares. Schließlich haben ihre Nachbarn einen vertraglichen Anspruch darauf, das von ihnen gemietete Grundstück von anderen abzugrenzen und einzuzäunen. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Mieter die Trennwand hässlich finden, da deren Aussehen subjektiv zu bewerten und damit Geschmackssache ist.

Zwar ist ein Beseitigungsanspruch möglich, wenn die schöne Aussicht vertraglich zugesichert worden ist. Vorliegend war derartiges aber nicht vereinbart und auch die Errichtung einer höheren Trennwand war nicht ausdrücklich verboten worden. Nur weil die zulässige Höhe der Hecken vertraglich bestimmt worden war, könne nicht daraus gefolgert werden, dass diese Regelung auch für Trennwände gelten sollte. Da auch nicht gegen bau- oder nachbarrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, haben die Nachbarn die Holzwand zu Recht errichtet.

(LG Karlsruhe, Urteil v. 02.12.2011, Az.: 9 S 236/11)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema