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Haftstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt für Bedrohung mit Schusswaffe

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Das Amtsgericht München, Schöffengericht, hat mit einem Urteil vom 09.08.2017, Aktenzeichen: 1112 Ls 117 Js 103839/17, einen 50-jährigen Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von einer Schusswaffe und von Munition und wegen zweier Fälle der Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und ordnete gleichzeitig die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an.

Im vorliegenden Fall erwarb der Angeklagte im Jahr 2015 von einem Tschechen oder Polen einen Revolver Rossi, Kaliber 38 special und Munition, 169 Schuss Kaliber 38 special, sowie 23 Schuss Kaliber 9 mm zum Preis von circa 600,00 EUR bis 700,00 EUR. Diesen bewahrte er anschließend in seiner Wohnung auf, ohne dafür eine waffenrechtliche Erlaubnis zu haben.

In der Folgezeit bedrohte er seine Freundin mit dem Revolver. Am 04.01.2017 kam es zu einer weiteren Bedrohung seiner Freundin mit der Waffe. Als sein Stiefvater hinzukam, bedrohte er diesen ebenfalls mit der Pistole.

Im Rahmen der Hauptverhandlung legte der Angeklagte ein Geständnis ab und entschuldigte sich bei den beiden Geschädigten.

Zulasten des Angeklagten wertete das Gericht die Tatsache, dass die Tatfolgen für beide Geschädigten extrem war und sie bis zum heutigen Tag noch an Schlaflosigkeit und Angstzuständen leiden. Ebenfalls wurde strafschärfend die Gefährlichkeit mit dem Umgang der Schusswaffe in der konkreten Situation gewertet.

Das Gericht verhängte für den Erwerb des Revolvers eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und für die Bedrohung im Jahr 2015 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Da noch eine einbeziehungsfähige Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vorlag, wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung verhängt.

Für die Tat am 04.01.2017 verhängte das Gericht eine gesonderte zusätzliche Freiheitsstrafe von 11 Monaten ohne Bewährung.

Da nach den Feststellungen eines Sachverständigen der Verurteilte einen Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum hat, wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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