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Haftstrafen für Einbrecherbande

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Das Amtsgericht München – Schöffengericht – hat mit einem Urteil vom 27.04.2016, Aktenzeichen: 821 Ls 247  Js 229928/15, vier angeklagte Männer im Alter von 40, 38, 38 und 25 Jahren wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Fall verabredeten sich die Angeklagten in ihrem Heimatland gemeinschaftlich und arbeitsteilig Einbrüche im Raum München zu begehen. Dabei wollten sie sich eine Einnahmequelle verschaffen. Sie wählten dabei als Objekte Geschäfte aus. Sie hebelten die Türen im Erdgeschoss der Gebäude auf und entwendeten in den Geschäften vor allem Bargeld.

Am 06.11.2015 reisten die Angeklagten nach Deutschland und mieteten sich in ein Hotel ein. Dabei hatten sie professionelles Einbruchswerkzeug dabei. Ferner hatten sie für die Tatbegehung Billighandys und eine große Anzahl von namentlich nicht registrierten ungarischen Prepaidkarten für die Kommunikation während der Taten, um Telekommunikationsspuren am Tatort zu vermeiden, aus denen Rückschlüsse auf die Identität der Täter gezogen werden könnten. Alle vier Täter hatten Handschuhe und Sturmhauben dabei, um keine Spuren zu verursachen. Bei der Tatausführung leisteten der Jüngste und der Älteste Aufpasserdienste, während die anderen beiden in die Objekte einbrachen. Nach dem Tatplan sollte das Diebesgut zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt werden.

Am 08.11.2015 brachen sie in ein Sanitärgeschäft in München ein. Dort entwendeten sie Bargeld in Höhe von mindestens 950 Euro sowie ein iPhone 4 im Wert von 250 Euro und eine CO2-Gasflasche. Durch das Aufbrechen der Tür entstand ein Sachschaden von 3200 Euro.

Nach dieser Tat brachen sie in ein benachbartes Reisebüro ein. Dort entwendeten sie Bargeld in Höhe 137 Euro sowie Kaffeekapseln im Wert von 20 Euro. Um hineinzugelangen bohrten die beiden 38-jährigen Täter die rückwärtige Sicherheitstüre auf. Dabei entstand ein Sachschaden von über 7600 Euro.

Bei der Tatausführung wurden sie zufällig von einer Polizeistreife überrascht und konnten festgenommen werden. Gegen alle Angeklagten wurde sodann Haftbefehl erlassen, sodass sie sich seit dieser Zeit in Untersuchungshaft befinden.

Das Gericht verhängte gegen alle Angeklagten Haftstrafen. Die beiden 38-jährigen Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 40-Jährigen erhielt 2 Jahren und 4 Monate. Der jüngste der Angeklagten wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Das Gericht wertete zu Gunsten der Angeklagten ihr frühzeitiges und umfassendes Geständnis. Aufgrund der Sprachbarrieren besteht zudem eine erhöhte Haftempfindlichkeit. Ihre Familien sind im Ausland und können daher die Angeklagten nicht sehr häufig besuchen. 

Ebenfalls strafmildernd wurde berücksichtigt, dass das entwendete Gut letztlich nicht von hohem Wert war und zurückgegeben werden konnte. Zudem wurde nicht in Wohnungen eingebrochen.

Gegen die Annahme eines minderschweren Falls spricht jedoch die Vorgehensweise, insbesondere die geplante kurze Einreise, um sofort wieder in die Heimat zu verschwinden sowie das planmäßige Vorgehen.

Zulasten wertete das Gericht außerdem die Tatsache, dass sie mit einem angemieteten Fahrzeug eingereist sind, sodass im Fall einer Entdeckung dieses nicht eingezogen werden kann. Außerdem hätten sie Gewerberäume ausgekundschaftet, die ersichtlich nicht mit Alarm geschützt waren. Ihre Gesichter schützten sie mit Sturmhauben oder präparierten Kleidungsstücken. Der Aufenthalt in Deutschland war kurzzeitig geplant, sodass die Chance groß war, sofort nach den Einbrüchen wieder verschwinden zu können, bevor die Ermittlungsbehörden erst richtig tätig werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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