Haftung bei Unfall auf der Vorfahrtsstraße

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Falsch geblinkt

Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss v. 24.04.2014, Az.: 7 U 1501/13) hatte sich in einem Berufungsverfahren mit der Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier Fahrzeuge auseinanderzusetzen. Die Kollision ereignete sich zwischen einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW, der nach rechts blinkt, dann aber weiter geradeaus fährt, und dem nach links auf die Vorfahrtsstraße auffahrenden Wartepflichtigen.

Ein Mann war mit seinem PKW auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs. Obwohl der rechte Blinker gesetzt war, fuhr er an einer Kreuzung geradeaus weiter. In diesem Moment bog ein Wagen von rechts auf die Vorfahrtsstraße ein und es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

Die Fahrerin des auf die Vorfahrtsstraße einbiegenden Fahrzeugs verlangte vom Unfallgegner Schadensersatz, da sie nur auf die Vorfahrtsstraße eingebogen sei, da das andere Fahrzeug mittels Setzen des Blinkers das Abbiegen angezeigt hatte. Das Gericht hatte nunmehr zu entscheiden, wer für den entstandenen Schaden haften soll.

Blinksignal darf nicht vertraut werden

Das OLG Dresden war der Auffassung, dass das Setzen des rechten Blinkers allein noch kein Vertrauen begründe, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiege. Erforderlich sei darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtsberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten.

Das Gericht stützte die Entscheidung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach der Wartepflichtige nur dann in die Vorfahrtsstraße einfahren darf, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert.

Daher überwiege in solchen Fällen der Haftungsanteil des Wartepflichtigen. Die geschädigte Fahrerin hat demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Fazit

Der wartepflichtige Pkw-Fahrer darf nicht allein dem Blinksignal des vorfahrtsberechtigten Pkw-Fahrers vertrauen. Erforderlich ist eine sichtbare Orientierung des Blinkenden. Des Weiteren muss der Wartepflichtige seine Geschwindigkeit verringern und ausschließen, dass er den Vorfahrtsberechtigten gefährdet oder behindert.


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