Haftung des Arztes bei Aufklärungsfehlern
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Ein Arzt haftet für sämtliche Nachteile infolge seiner Behandlung, die ein Patient erleidet, wenn er den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, weil die von dem Patienten erteilte Einwilligung in die Behandlung in diesem Fall unwirksam ist. Ohne wirksame Einwilligung ist die gesamte Behandlung rechtswidrig.
Aufklärungsbedürftige Risiken
Die Haftung des Arztes umfasst auch Nachteile, die aufgrund der Verwirklichung eines Risikos eingetreten sind, über das der Arzt nicht aufklären musste. Die einzige Ausnahme hierzu besteht, wenn sich ein Risiko verwirklicht, über das der Arzt aufklären musste und über das der Arzt auch aufgeklärt hat. Der Arzt haftet dann nicht, wenn darüber hinaus über ein weiteres Risiko aufzuklären war, über das keine Aufklärung erfolgt ist und das sich nicht verwirklicht hat.
Grundaufklärung
Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor mit der Folge einer Haftung des Arztes, wenn sich ein Risiko verwirklicht, über das nicht aufzuklären ist und über das auch nicht aufgeklärt wurde, gleichzeitig der Arzt jedoch auch nicht über sämtliche Risiken aufgeklärt hat, über die er hätte aufklären müssen. In diesem Fall kommt es zu einer Haftung des Arztes für nicht aufklärungspflichtige Risiken, weil der Arzt die sog. Grundaufklärung nicht vorgenommen hat.
Eine ordnungsgemäße Grundaufklärung ist lediglich dann gegeben, wenn der Arzt dem Patienten einen hinreichenden Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen, die für Körper und Gesundheit des Patienten und dessen Lebensführung nach dem Eingriff vermittelt hat.
Schwerstes in Betracht kommende Risiko
Der Arzt muss daher insbesondere über das schwerste in Betracht kommende Risiko für den jeweiligen Eingriff aufklären. Denn lediglich in diesem Fall kann der Patient von seinem Selbstbestimmungsrecht selbstbestimmt Gebrauch machen und sämtliche Vorteile und Nachteile abwägen, um sich für oder gegen den Eingriff zu entscheiden.
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