Haftung des Kinderarztes

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Ein Kinderarzt, der bei der Untersuchung eines Kleinkindes eine Reifeverzögerung seiner Hüfte aufgrund einer falschen Diagnose verkannt hat, und ein Orthopäde, der zur späteren Abklärung eines auffälligen Gangbildes des Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, haften, wenn sich beim Kind infolge der Behandlungsfehler eine Hüftgelenksluxation ausgebildet hat, die operativ versorgt werden muss.

Bei der notärztlichen Einweisung eines Kindes mit dem Verdacht auf akute Blinddarmentzündung stellt es einen groben Behandlungsfehler dar, wenn die Ärzte keine differentialdiagnostischen Maßnahmen wie (mehrfache) Ultraschalluntersuchungen oder eine Laparotomie durchführen.

Die erste augenärztliche Überprüfung der Netzhäute eines zu früh geborenen Kindes ist von Kinderärzten in der 5. bis 6. Lebenswoche zu veranlassen. Der Verzicht auf eine rechtzeitige Erstuntersuchung ist als grobe ärztliche Pflichtverletzung zu qualifizieren.

Es liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn der Kinderarzt es unterlässt, bei Anhaltspunkten für eine Epiphysiolysis capitis femoris ein Röntgenbild in zwei Ebenen von der Hüfte des Kindes anzufertigen. Ohne vorherige diagnostische Abklärung einer hüftgelenknahen Pathologie darf auch keine krankengymnastische Mobilisation vorgenommen werden.

Aufgrund der Häufigkeit hypertoner Dehydrationen und drohender neurologischer Schäden, muss ein niedergelassener Kinderarzt bei einem an Brechdurchfall erkrankten Säugling eine Klinikeinweisung vornehmen, wenn er nicht eine hypertone Dehydration durch eine Blutgas- und Blutelektrolytuntersuchung ausschließt.

Ein Kinderarzt muss bei einem Kleinkind bei Verdacht auf einen Fremdkörper im Nasenraum die Eltern auf eine notwendige spezielle Diagnostik eines HNO-Facharztes hinweist.

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