Haftung des Orthopäden
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Die häufisgten Fehler beim Orthopäden unterlaufen bei der Behandlung von Knie- und Hüftgelenken, gefolgt von Frakturen und der Wirbelsäule.
Bei einem Bandscheibenvorfall ist vor einer operativen Therapie eine konservative Therapie durchzuführen, weil dies in 80% der Fälle zu einer Rückbildung der bandscheibenbedingten Raumforderung gegen die Nervenwurzel führt. Eine Operation kommt erst in Betracht, wenn mit einer Erholung der Nervenwurzel nicht mehr zu rechnen ist.
Bei einem Patienten, bei dem aufgrund von Voroperationen ein erhöhtes Risiko für eine Nervschädigung (Nervus femoralis) besteht, bedarf es vor einer Implantation einer Hüft-TEP aufgrund der erhöhten Gefahr einer weiteren Schädigung einer besonders intensiven Aufklärung.
Die Versorgung mit einer Hüftgelenksendoprothese verlangt, dass Funktion und Stabilität der Prothese zur Sicherstellung der Beweglichkeit im Alltag gesichert werden. Stellt der Operateur bei der intraoperativen Stabilitätskontrolle eine so nicht zu tolerierende Luxationstendenz des künstlichen Gelenks fest und entscheidet er sich dennoch ohne nachvollziehbaren Grund zur festen Implantation der Prothese, handelt es sich um einen Behandlungsfehler.
Ein Orthopäde, der zur Abklärung eines auffälligen Gangbildes eines Kindes röntgenologische Befunde oder Kontrollen im engen zeitlichen Abstand versäumt hat, haftet, wenn sich bei dem Kind eine Hüftgelenksluxation ausgebildet hat.
Ein Fehlbehandlung liegt vor, wenn der Orthopäde innerhalb von wenigen Tagen zu viele Injektionen eines Kortisonpräparats mit einer zu hohen Gesamtdosis in dasselbe Gelenk verabreicht.
Gerne helfe ich.
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