Haftung für Bauschäden auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist

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Haftung für Schäden trotz Verjährung der Mängelansprüche? Ja, sagt der BGH im Urteil vom 23.02.2021 (AZ: VI ZR 21/20)! In der dem Urteil zugrundeliegenden Fallkonstellation war eine Haftung des Unternehmens für Wasserschäden aufgrund mangelhafter Ausführung auch nach über 10 Jahren noch gegeben. Im vorliegenden Fall hatte eine mangelhaft ausgeführte Wasserinstallation aus dem Jahre 1995 zu Schäden aufgrund der Durchnässung von anderen Gebäudeteilen geführt. Diese (Folge-) Schäden wren erst im Jahre 2009 entstanden und entdeckt worden. Der BGH entschied, dass in diesem Fall, in welchem der zunächst bestehende Mangel an der Installation erst später zu einer Beschädigung anderer Teile am Bauobjekt geführt hatte, eine deliktische Haftung auch nach diesem langen Zeitablauf möglich ist. Der BGH verneinte auch das vorliegen der Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren (§ 199. Abs. 3 BGB), da die betreffende Rechtsgutverletzung (an den anderen Bauteilen des Gebäudes) nicht durch die mangelhafte Installation der Wasseranschlüsse, sondern erst durch das austretende Wasser und den damit einhergehenden Schäden entstanden sei. Diese Entscheidung des BGH stellt für viele Bauherren den sprichwörtlich "letzten Rettungsanker" für Ersatzansprüche bei sogenannten "versteckten Mängeln" dar. Diese treten oftmals erst Jahre nach Ablauf der Gewährleistung auf und führen häufig zu gravierenden Schäden an weiteren Gebäudeteilen.

In unserer täglichen Beratungspraxis häufen sich in diesem Zusammenhang Schäden an Holzhäusern oder Wohnhäuseren, welche als Holzkonstruktion oder Holzständerkonstruktion ausgeführt wurden und aufgrund mangelnder Abdichtung oder mangelhaft ausgeführter Luftdichtigkeitsebene oft erst nach zehn oder gar 15 Jahren erhebliche Folgeschäden aufgrund der eingetretenen Feuchtigkeit aufweisen.

Weitere Infos / Kontakt unter: www.bauanwaelte.pro


Foto(s): schilling küntzler zunftmeister gbr

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