Haftung für Brandschaden infolge abgedrifteter Silvesterrakete

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Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn das Unterlassen von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, verlangen, sofern die Beeinträchtigung durch die bestimmte Nutzung bzw. den Zustand des Nachbargrundstückes bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht. Dies setzt im Falle des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog jedoch voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer konkreten Nutzung des Nachbargrundstückes ausgeht und zu dieser einen sachlichen Bezug aufweist.


Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte am Abend des Neujahrstages auf seinem Grundstück eine Leuchtrakete von einem Schneehaufen aus gezündet, welche zwar zunächst einige Meter gerade nach oben aufstieg, jedoch sodann unvermittelt zur Seite abdriftete und durch eine ca. 67 bis 86 mm breite Spalte zwischen der Außenwand und dem Dach einer ca. 12 m von der Abschussstelle entfernten Scheune des Nachbargrundstückes eindrang, dort explodierte und den gesamten Gebäudekomplex nebst Wohnhaus und Garagen in Brand steckte. Die Versicherung regulierte den Schaden und verlangte von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung in Höhe von rund 420.000,00 EUR.


Der BGH hat mit Urteil vom 18.09.2009 zum Az. V ZR 75/08 einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verneint. Zwar besteht ein solcher, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige und ortsübliche Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die dessen Besitzer oder Eigentümer nicht dulden muss, jedoch aus besonderen Gründen nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß übersteigen. Dies war in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem die Feuerwerksrakete abdriftete und in der Scheune explodierte, was der Nachbar letztlich aufgrund faktischen Zwanges dulden musste. Dennoch hat der BGH einen Geldausgleich hieraus verneint, da es an einem nutzungsbedingten Zusammenhang des gefährdenden Verhaltens fehlte. Das beeinträchtigende Verhalten muss dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstückes zuzuordnen sein und einen sachlichen Bezug zu dieser aufweisen. Zwar mag sich das Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag noch im Rahmen der maßgeblichen Wohnnutzung des Grundstückes bewegen; ein darüber hinaus gehender sachlicher Bezug zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Denn das Abschießen einer Feuerwerksrakete dient ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des Jahreswechsels, welches zu dem Grundstück, auf welchem es vorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang steht. Vielmehr kann dies an einem beliebigen Ort vollzogen werden. Allerdings hat der BGH die Sache zurück verwiesen, um unter Berücksichtigung der möglicherweise vorhandenen Türen und Fenster der Scheune Feststellungen über eine deliktische Haftung aus fahrlässiger Verkehrssicherungspflichtverletzung zu treffen, da in Anbetracht dessen unter Umständen ein größerer Abstand zur Scheune erforderlich gewesen wäre.


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