Haftung für Link zu Internetshop?

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In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es darum, ob ein Internetseitenbetreiber für rechtsverletzende Inhalte einer anderen Webseite, auf die man per Link von seiner Webseite gelangt, haftet.

Auf der verlinkten Seite wurde eine Collage von Fotografien gezeigt, die gegen das Urheberrecht verstieß. Frage war nun, wer zur Verantwortung dieser Urheberrechtsverletzung herangezogen werden kann und weiter, ob als Täter (einer eigenen Rechtsverletzung) oder Störer (Helfer bei einer fremden Rechtsverletzung).

Zu entscheiden war, ob der Linksetzer die Fotografie selbst öffentlich zugänglich gemacht hatte. Der Seitenbetreiber erhält eine Provision die Verlinkung. Die Webseite taucht dann auf seiner Internetseite in einem sog. Frame (Rahmen) mit dem Hinweis „In Partnerschaft mit ..." auf. Dadurch erleichtere, so das OLG Köln, der Webseitenbetreiber lediglich den Zugang zu der anderen Webseite. Die dortigen Verantwortlichen entscheiden aber darüber, ob die Inhalte ihrer Webseite für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder nicht, was zur Folge hat, dass der Urheberrechtsverstoß nicht dem Linksetzer zu zuordnen sei.

Auch habe der Linksetzer durch seinen Hinweis „In Partnerschaft mit ..." deutlich gemacht, dass er sich den Inhalt dieser Webseite nicht zu eigen macht. Wäre dies der Fall, so könnte auch er gegen wegen Urheberrechtsverletzungen belangt werden.

Damit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Für die Frage der Störereigenschaft war nicht genügend vorgetragen worden, außerdem, so das OLG, hatte der Verletzte zuvor den Betreiber der verlinkten Webseite erfolgreich abgemahnt, so dass er kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hatte; sein gerichtliches Vorgehen sei demnach rechtsmissbräuchlich (OLG Köln, ZUM-RD 2013, 8 - Kirschkerne).


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