Haftung für Sportvereine bei Unfällen, die sich auf dem Weg zu einem Sportturnier ereignen

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Mit seinem Urteil vom 16.10.2014 entschied das OLG Celle (U 16/14), dass Nichtmitglieder, die bei Tätigkeiten für den Verein zu Schaden kommen, dann einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sich aus dem Auftragsverhältnis das Recht ergibt, Aufwendungsersatz geltend machen zu können.

Als die Klägerin ihre Tochter und ihre Enkelin zu einem Fußballturnier bringen wollte, kam es zu einem Autounfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Ihre Enkelin und ihre Tochter, beide Mitglied des Sportvereins, erlitten nur leichte Verletzungen.

Der Unfall ereignete sich, als die Klägerin auf besagter Fahrt zum Turnier einem Kleinbus ausweichen wollte, der zum Teil auf der Spur der Klägerin fuhr. Hierfür hat sie das Auto nach rechts gezogen und dabei auf die Bremse gedrückt. Das Fahrzeug geriet ins Rutschen, weil die Straße witterungsbedingt sehr glatt war. Durch das Fahrzeug, das hinter dem Kleinbus fuhr, ist das Auto der Klägerin ins Schleudern geraten und in den Graben geschlittert, wo es sich überschlug.

Die Klägerin verlangte nun Ersatz der ihr entstandenen Kosten für eine Zahnbehandlung, den Ersatz einer Brille sowie Schmerzensgeld vom Sportverein. Die Versicherung des Vereins lehnte eine Erstattung ab mit der Begründung, dass der Klägerin als Nichtmitglied des Vereins kein Versicherungsschutz zustehe. Auch sei sie keine vom Verein „offiziell eingesetzte Helferin“, da sie mit der Beförderung der Enkeltochter zu dem Turnier nicht beauftragt wurde.

Das OLG Celle gab der Klägerin zumindest teilweise Recht. Es entschied, dass dahinstehen könne, ob die Geschädigte vom Verein zur Beförderung der Enkelin zum Turnier beauftragt wurde, denn die Übernahme des Fahrdienstes stehe im Interesse des Vereins.

Schäden, die einem Beauftragten bei Ausführung eines Auftrags entstehen, sind diesem grundsätzlich gem. § 670 BGB analog zu ersetzen. Somit hat die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung der ihr entstandenen materiellen Schäden als (unfreiwillige) Aufwendungen.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 253 II BGB, der voraussetzt, dass der Schuldner dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet ist, besteht insofern jedoch nicht, da der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB mit einem solchen Schadensersatzanspruch nicht gleichgesetzt werden kann.


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