Haftungsfragen und Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall

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Jeden Tag passieren zahlreiche Unfälle im Straßenverkehr, sowohl zwischen Kraftfahrzeugen (PKW, LKW, Motorrad), aber auch zwischen Kfz und Fahrradfahrern bzw. Fußgängern.

Dieser Beitrag befasst sich im Überblick mit den Haftungsfragen und der Schadensregulierung und geht dabei vom Regelfall, dem Unfall zwischen zwei oder mehreren Kraftfahrzeugen aus.

Die Beteiligten eines Unfalls und der Schadensregulierung

Die Beteiligten eines Unfalls sind Halter und / oder Fahrer der jeweils beteiligten Fahrzeuge bzw. beteiligte Fahrradfahrer und Fußgänger, sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Haftung dem Grunde nach

Die Haftung dem Grunde nach ergibt sich für die Unfallbeteiligten aus folgenden Vorschriften:

Kfz-Halter: §§ 7 I, 16 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB (Gefährdungshaftung)

Kfz-Fahrer: §§ 18 I, 16 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB (Verschuldenshaftung)

Kfz Haftpflichtversicherung: § 115 I Nr. 1, 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG (Direktanspruch gegen Versicherung zusätzlich zum Anspruch gegen Halter und / oder Fahrer und gesamtschuldnerische Haftung mit diesen)

Sollte ein Fahrradfahrer oder Fußgänger Unfallbeteiligter sein, so ergibt sich deren Haftung aus den §§ 823 ff., 249 ff. BGB

Die einzelnen Schadenspositionen

Bei einem Verkehrsunfall entstehen diverse Schadenspositionen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen.

Reparaturkosten

Bei den Reparaturkosten handelt es sich um die Kosten, die notwendig sind, um das verunfallte Fahrzeug wieder vollständig zu reparieren und in den Zustand zu versetzen, in welchem es sich vor dem Unfallereignis befand. Diese können entweder auf „Gutachtenbasis“ oder nach erfolgter Reparatur geltend gemacht werden. Bei der Abrechnung auf „Gutachtenbasis“ werden nur die Netto-Reparaturkosten ausweislich des Gutachtens abgerechnet, denn eine Pflicht zur Reparatur besteht nicht. Werden die Reparaturkosten nach erfolgter Reparatur abgerechnet, so werden die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten geltend gemacht. Weiter gibt es bzgl. der Reparaturkosten zahlreiche einzelne Besonderheiten, die im jeweiligen Einzelfall durch einen Anwalt geprüft werden müssen, wie z.B.: Abzug Neu für Alt, Reparatur in Markenwerkstatt vs. Reparatur in freier Werkstatt, Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten, 130%-Rechtsprechung, u.v.m.

Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert berücksichtigt, dass ein einmal verunfalltes Fahrzeug bei einem Wiederverkauf nicht mehr denselben Preis erzielt, als wenn das Fahrzeug unfallfrei wäre. Dieser Wert wird durch einen Sachverständigen ermittelt.

Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten

Während der Dauer der Reparatur steht dem Geschädigten sein Fahrzeug nicht zur Verfügung. Weist er in der dieser Zeit einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit auf, so kann er entweder einen täglichen Nutzungsausfall geltend machen, oder Kosten für einen vergleichbaren Mietwagen.

Sachverständigenkosten

Ebenfalls zu ersetzen sind die Kosten des Sachverständigen, die für die Erstellung des Gutachtens anfallen, da diese sog. Schadensermittlungskosten darstellen. Dabei ist zu beachten, dass bei Schäden bis ca. 750,00 € eine Beauftragung eines Sachverständigen nicht als erforderlich angesehen wird.

Allgemeine Kostenpauschale

Die allgemeine Kostenpauschale beträgt nach der ständigen Rechtsprechung 25,00 € und deckt die Kosten für Kommunikation und Korrespondenz ab.

Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsanwaltskosten sind dann vom Unfallgegner zu ersetzen, wenn diese erforderlich sind. Da jedoch wie bereits aufgezeigt, die Rechtslage und Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen oftmals nicht eindeutig ist, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes regelmäßig erforderlich und die Rechtsanwaltskosten somit i.d.R. ersatzfähig.

Heilbehandlungskosten

Sollte es bei einem Unfall zu Personenschäden kommen, so sind grds. auch die Kosten ersatzfähig, die für die Heilbehandlung anfallen und nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Schmerzensgeld

Eine zentrale Schadensposition bei Personenschäden ist das Schmerzensgeld nach § 253 BGB. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und berücksichtigt eine Kompensations- und Genugtuungsfunktion, d.h. es werden sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, insb. Art und Intensität, sowie Dauer der erlittenen Verletzungen und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Geschädigten, sowie das Verschulden und die Schwere der Pflichtverletzung durch die Gegenseite.

Verdienstausfall 

Sollte aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, so erhält der Geschädigte grds. für die ersten sechs Wochen nach dem Unfallereignis eine Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFzG i.H.v. 100 % des Lohnes. Nach Ablauf der sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld nach dem SGB V von der Krankenkasse i.H.v. grds. 70 % seines Lohnes. Die Differenz stellt den Verdienstausfallschaden dar, der ebenfalls ersatzfähig ist.

Haushaltsführungsschaden 

Sollte aufgrund der erlittenen Verletzungen es dem Geschädigten nicht mehr möglich sein, den Haushalt selbst zu führen, so steht diesem grds. die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschaden zu, damit der Haushalt durch Dritte erledigt werden kann. Dabei sollte die Bemessung und Durchsetzung durch einen Anwalt erfolgen, da die praktischen Anforderungen hieran sehr hoch sind.

Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Schadenspositionen, wie z.B. Abschleppkosten, An- und Abmeldekosten bei Neuanschaffung, sowie der Verlust von Schadensfreiheitsrabatten bei Abrechnung des Unfalls über die eigene Vollkaskoversicherung, u.s.w.

Anspruchskürzendes Mitverschulden

In den wenigsten Fällen ist ein Beteiligter allein für den Unfall verantwortlich, sodass ein Mitverschulden zu einer Kürzung der eigenen Ansprüche führt (§ 254 BGB, § 9 StVG).

Das Verschulden bzw. Mitverschulden besteht in den meisten Fällen aus Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Weiter ist die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die mit 20 % anzusetzen ist.

Bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge wird nach § 17 StVG eine Quotelung unter Berücksichtigung von Betriebsgefahr und Verursachungsbeitrag vorgenommen.

Durchsetzung der Ansprüche

Die Durchsetzung der Ansprüche erfolgt i.d.R. gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Sollte eine gerichtliche Durchsetzung notwendig sein, so ist bzgl. der örtlichen Zuständigkeit der Gerichtsstand des Schadens- bzw. Unfallortes zu beachten (§ 32 ZPO, § 20 StVG).

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall vom jeweiligen Einzelfall abhängt und diverse Besonderheiten aufweist, weswegen diese stets durch einen Rechtsanwalt erfolgen sollte.

Daher beraten und vertreten wir Sie gerne in allen Themen und setzen Ihre Ansprüche für Sie durch und kümmern uns für Sie um die Schadensregulierung. Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Sie.


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