​Nebenkostenabrechnung im Mietverhältnis - Hinweise für Mieter und Vermieter

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In den meisten Mietverhältnissen, gerade bei Wohnraummietverhältnissen haben Mieter und Vermieter vereinbart, dass nach § 556 I 1 BGB der Mieter die Nebenkosten zu tragen hat.

Dabei ist in der Praxis zu beachten, dass die Nebenkostenabrechnung in Mietverhältnissen oftmals zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter führt.

Dies deshalb, da es bei Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, aber auch bei einem Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung zahlreiche Besonderheiten, wie Fristen, Form u.v.m. zu beachten gibt, sodass die Fehlerquelle sehr hoch ist.

Dabei sind die in der Praxis häufigsten Streitpunkte folgende:

- Handelt sich um umlagefähige Betriebskosten / Nebenkosten i.S.v. § 556 I 2 BGB bzw. § 1 BetrKV?

- Wurde der richtige Verteilungs- und Umlageschlüssel nach § 556a BGB bzw. der mietvertraglichen Vereinbarung zu Grunde gelegt?

- Sind die geltend gemachten Kosten überhaupt in der konkreten Höhe entstanden?

- Wurde der Abrechnungszeitraum nach § 556 III 1 BGB eingehalten?

- Ist die Nebenkostenabrechnung nach § 556 III 2 BGB rechtzeitig beim Mieter zugegangen?

- Liegen formelle Fehler vor?

- Muss trotz eines Widerspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung eine etwaige Nachzahlung durch den Mieter geleistet werden?

- Kann der Vermieter Fehler in der Nebenkostenabrechnung auch nach Zugang beim Mieter noch korrigieren?

All diese Fragen haben wir für Sie in unserem Beitrag zur Nebenkostenabrechnung beantwortet.

Den Beitrag finden Sie auf unserer Webseite unter folgendem Link:

https://ostermann-rechtsanwaelte.de/nebenkostenabrechnung-im-wohnraummietverhaeltnis-wichtige-hinweise-fuer-mieter-und-vermieter/

Auch finden Sie auf unserer Webseite unter dem Punkt "Aktuelles" aktuelle Beiträge zu Rechtsthemen und aktueller Rechtsprechung.

Wir beraten und vertreten Sie gerne in Angelegenheit rund um das Thema Nebenkostenabrechnung, gleich ob Sie Mieter oder Vermieter sind. Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Sie.


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