Hammer-Urteil im VW-Abgasskandal

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Es kam, wie es kommen musste. 

Für VW bzw. den VW-Konzern stehen die Zeichen immer mehr auf Sturm.

Endlich drehen sich die Gerichte und die Oberlandesgerichte entscheiden für die Verbraucher und stärken die Verbraucherrechte. Am 27.03.2018 hat nun das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss (Aktenzeichen: 18 U134/17) mitgeteilt, dass Kunden selbst dann ein Rücktrittsrecht zusteht, wenn das Software-Update schon durchgeführt wurde.

Weiterhin, und dies ist die eigentliche Sensation, berechnet das Oberlandesgericht Köln den Nutzungsersatz völlig neu, was zu einer deutlichen Verbesserung bei der Rückabwicklung führt. Hier wird nun angenommen, dass ein Audi A4 2,0 TDI eine durchschnittliche Laufleistung von 500.000 km hat. Dies bedeutet, dass die Berechnung des Nutzungsersatzes deutlich kundenfreundlicher erfolgt und kaum Abzüge bei einer Rückerstattung für die gefahrenen Kilometer verlangt werden können. Nach Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln bedeutet die Durchführung des Software Updates nicht, dass die Pkw-Käufer die von VW versuchte Nachbesserung akzeptiert haben. Richtigerweise ist es so, dass weder der VW-Konzern noch die jeweiligen Pkw-Verkäufer einen Mangel anerkannt haben. Man habe lediglich ein Software-Update zur Verfügung gestellt.

Nachdem aber der VW-Konzern den Mangel nicht anerkannt hat, wurde somit auch keine Nachbesserung angeboten. Weiterhin waren die Kunden unter Druck, da sie befürchten mussten, dass ihnen die Betriebserlaubnis entzogen werden würde, ohne Durchführung des Updates. Deshalb kam das Oberlandesgericht Köln dazu, dass der Verkäufer bzw. der VW-Konzern jetzt die Darlegungs- und Beweislast zu tragen habe, da es durch das Software-Update nicht zu anderen Mängeln kommen kann oder gekommen ist. Der VW-Konzern muss nun darlegen, wie die Motorsteuerung vor und nach dem Update funktioniert. Nachdem der VW-Konzern dies verständlicherweise nicht belegen kann bzw. belegen will, ist der Weg zu einem für den verbraucherfreundlichen Vergleich mehr als offen.

Wer nun nicht gegen den VW-Konzern vorgeht, ist selbst schuld!

Es ist davon auszugehen, dass jede eingereichte Klage zu einem positiven Ergebnis für den Verbraucher führen wird. Auf diesem Wege sollte nun jeder Verbraucher zu seinem Recht kommen und sich von dem ungeliebten und von deutlichem Wertverfall betroffenen Diesel lösen können.

Wehren Sie sich!

Derzeit erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen die Autokonzerne vorgehen, in der Regel einen Vergleich, der die Rückgabe des Pkws bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis sieht.

Verbraucher sollten deshalb alles daran setzen, ihre Rechte geltend zu machen, um so einen Vermögensverlust zu vermeiden.

Ansprüche verjähren abschließend im Jahre 2018!

Zusätzlich besteht für Verbraucher nach den neuesten vorliegenden Urteilen die Möglichkeit, sich über einen Widerruf von vorliegenden Finanzierungs- und Leasingverträgen von dem unliebsamen Diesel oder Benziner zu trennen.

Nutzen Sie Ihre Rechtschutzversicherung!

In Deutschland decken nunmehr alle Rechtschutzversicherungen die jeweiligen Klagen gegen die Händler und die Konzerne. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses existent war.

Die Kanzlei KMP3G Rechtsanwälte vertritt bundesweit eine Vielzahl Diesel-Geschädigte und erzielt im Grundsatz in den überwiegenden Fällen die obengenannten Ergebnisse, die zu Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrages führen.

Rechtsanwalt Markus Klamert und sein Team der KMP3G Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Klamert

Rechtsanwalt


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