Handy/Mobiltelefon als Navigationsgerät

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Obwohl sich die Benutzung eines mobilen Navigationsgerätes (Navigon, TomTom u.ä.) in der Art der Handhabung nicht von der Nutzung einer Navigations-App auf dem Mobiltelefon unterscheidet, ist das OLG Hamm der Auffassung, es handle sich bei der Nutzung einer Navigationshilfe um eine Nutzung des Mobiltelefons. Die Folge: Wird man bei der Nutzung ertappt, während man das Mobiltelefon in Händen hält, droht sowohl ein Bußgeld als auch ein Punkt in Flensburg. Das OLG Hamm führt hierzu aus:

„Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betroffene das Mobiltelefon während des vorbeschriebenen Tathergangs zum Telefonieren oder als Navigationshilfe genutzt hat. Denn entgegen der in der Beschwerderechtfertigung vertretenen Ansicht ist unter „Benutzung“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. Insbesondere das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Beschluss vom 26. Juni 2008 NJW 2008, 3368, 3369) zutreffend ausgeführt, der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO sei mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgeräts als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen sei. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhalte einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als „Benutzung“ dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang solle nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben.“

Die Rechtslage ist hier zwar nicht immer einheitlich, der sicherste Weg hier keine Schwierigkeiten zu bekommen, ist, jedwede Nutzung des Smartphone während der Fahrt zu unterlassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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