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Handynutzung, Handyverbote und Strafen wegen der Benutzung eines Handys in der Schule

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Handynutzung in der Schule

Handys gehören heutzutage zur Grundausstattung beinahe jeden Schülers. Insofern haben auch fast alle Schüler Handys mit in der Schule.

Schulen ist dies meist ein Dorn im Auge:

  • Offiziell, weil man die Schüler schützen möchte, damit sich diese ausschließlich auf den Unterricht konzentrieren, in Pausen mit Mitschülern sprechen, anstatt die sozialen Medien zu konsumieren und die Schüler vor heimlichen, kompromittierenden Fotos zu schützen.
  • Inoffiziell wird es aber eher so sein, dass Lehrer solche kompromittierenden Fotos und Clips eher über sich selbst befürchten und zusehends misstrauisch hinsichtlich Täuschungen bei Klausuren durch Smartphones sind.

Wie dem auch sei,

  • würden Schulen am liebsten Handys komplett aus der Schule verbannen
  • und wenn diese schon nicht ganz verboten werden können, dann ihren Einsatz zumindest so weit als möglich begrenzen
  • und sobald irgendwelche Verstöße vorliegen, dies zumindest hart ahnden…

Wie weit dürfen Schulen dabei gehen?

Können Schulen die Mitnahme von Handys verbieten?

Ein generelles Handyverbot wäre unzulässig:

  • Zum einen, weil Schüler ein berechtigtes Interesse haben können, ihr Handy zu nutzen, weil sie sich beispielsweise im nachschulischen Bereich mit ihren Eltern abstimmen müssen.
  • Zum anderen, weil die Handynutzung zum allgemeinen Grundrechtsgebrauch zählt (Art. 2 GG), man also nicht so ohne Weiteres die Handynutzung verbieten kann.

Und wie wäre es mit einem Verbot in der Schulordnung?

Auch dies wäre unzulässig, da die Schulordnung niederrangige Rechtsausübung darstellt und Schulen keine Dinge verbieten können, die höherrangiges Recht zulässt. Das Eigentumsrecht des Schülers (Art. 14 GG, § 903 BGB) sowie die freie Grundrechtsausübung (Art. 2 GG) gehen dem vor.

In welchem Umfang darf ein Handy in der Schule benutzt werden?

Wenn eine Schule also nicht verbieten darf, das Handy mit in die Schule zu nehmen, so kann die Schule indes Grenzen aufzeigen, innerhalb dessen das Handy benutzt werden darf:

  • Teilweise (bspw. Art. 56 Abs. 5 BayEUG für Bayern) wird dies ausdrücklich geregelt.
  • Ansonsten werden Schulen vor allem auf Generalklauseln zurückgreifen können, die die Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs regeln (bspw. § 23 Abs. 2 SchulG BW für Baden-Württemberg) oder auch über Schulordnungen im Einzelfall vorgehen dürfen.

Müssen Handys in der Schule ausgeschaltet sein?

Aufgrund der Möglichkeit, Handys missbräuchlich während der Schulzeit zu benutzen (bspw. heimliche Clips anzufertigen, Täuschungen bei Klausuren vorzunehmen oder einfach nur heimlich Spiele unter dem Tisch zu spielen) ist die Schule befugt anzuordnen, dass die Handys während der Schulzeit auszuschalten sind.

Dies verhindert auch das berühmte unbeabsichtigte Handyklingeln…

Müssen Handys in die Schultasche?

Diese Frage ist sehr umstritten, insbesondere unter dem Aspekt, dass ein Handy in der Schultasche weit weg von möglichem Missbrauch ist, während des Handy in der Hosentasche schon viel näher an möglichem Missbrauch ist.

Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten muss dieses Problem meinerseits differenziert betrachtet werden:

  • Bei Klausuren gehören Handys generell in die Schultasche, schon um Missverständnisse auszuschließen, ob eine Täuschung vorliegt der nicht. 
  • Im Übrigen meine ich, dass man zumindest in Pausensituationen zulassen muss, dass Schüler das Handy an sich nehmen. Man kann niemanden zwingen, ein Elektrogerät für mehrere hundert Euro in der Schultasche zu belassen!

Probleme im Zusammenhang mit der erlaubten Handynutzung:

Auch wenn Deutschland inzwischen alles andere als fortschrittlich bei den Unterrichtsmethoden ist, so gibt es inzwischen zumindest einige Lehrer, die Handys oder Laptops als Lehrmittel entdeckt haben.

Auch in Vertretungsstunden wird Schülern mitunter die Nutzung des Handys erlaubt. In diesem Zusammenhang habe ich leider schon etliche Fälle als Mandat gehabt, bei denen dies Anlass für Ordnungsmaßnahmen der Schule wurde, weil die Handys in einer Form genutzt wurden, die die Lehrer angeblich nicht zugelassen hatten. So tauchten nachträglich Fotos von Schülern oder Clips mit dem Lehrer auf…

Hierbei ist es sinnvoll, genau zu hinterfragen, was alles zulässig ist: Nur im Internet surfen und in den sozialen Medien schreiben oder auch Bilder machen…

Das Problem ist, dass viele Lehrer sich nicht klar ausdrücken und dann „übersehen“, wenn Fotos gemacht werden etc. und später heißt es dann, dies sei verboten gewesen. Meist kommen die Probleme auch nicht von dem anwesenden Lehrer, sondern über gar nicht anwesende Lehrer, die dies zufällig mitbekommen und dann will natürlich auch der anwesende Lehrer angeblich von nichts mehr wissen und tut rasch selbst empört…

Also fragen lohnt sich!

Sanktionen bei unerlaubter Handynutzung – von der Wegnahme des Handys bis zur Ordnungsmaßnahme 

Hier muss man natürlich zunächst überlegen, ab wann man ein Handy „nutzt“:

Oftmals wird bereits das klingelnde Handy bestraft, was ich als deutlich überzogen erachte. Natürlich muss das Handy ausgeschaltet sein, aber man kann dies ja auch mal vergessen. Es fliegt ja auch niemand aus dem Theater, weil er vergaß, das Handy abzuschalten.

Ich meine demnach, dass die Handynutzung mit einer willentlichen Nutzung beginnt!

Die Wegnahme des Handys:

Ab einem solchen Verstoß wird meist als erster Schritt das Handy weggenommen. Dies ist unter der Erwägung zulässig, dass es sich um einen störenden Gegenstand handelt und störende Gegenstände abgenommen werden können.

Das weggenommene Handy darf bis maximal dem Ende des Schultags einbehalten werden. Danach ist keine Störung mehr möglich und das Handy herauszugeben.

Unzulässig wäre es demgegenüber ein Handy länger einzubehalten oder es gar durch die Eltern abholen zu lassen. Das Handy steht im Eigentum des Schülers und es gibt keinerlei Ermächtigung der Schule, das Handy länger einzubehalten. Selbst die Polizei kann störende Gegenstände nur eine Zeit lang einbehalten, wenn dies länger geschieht, dann allenfalls auf Basis enger Voraussetzungen einer Beschlagnahme.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bei Handynutzung:

Wer gegen die Handynutzung verstößt, der läuft darüber hinaus Gefahr, dass sein Verhalten über die bloße Wegnahme des Handys sanktioniert wird. Denn grundsätzlich ist die unzulässige Handynutzung ein schulisches Fehlverhalten und als solches nichts anderes, als wenn man den Unterricht stört etc.

Inwiefern dies Sanktionen auslösen kann, ist eine Frage des Einzelfalles und im Ergebnis nicht anders, als bei anderen pädagogischen Ahndungen.

  • Niederschwellige pädagogische Sanktionen wie Strafarbeiten sind generell bereits bei vereinzelten kleineren Verstößen neben der Wegnahme des Handys nicht auszuschließen.
  • Den Bereich der Ordnungsmaßnahmen wird man erst bei gravierenderen oder wiederholten Verstößen erreichen.

Ordnungsmaßnahmen stehen dann im Raum, wenn Clips angefertigt wurden, dabei Mitschüler oder Lehrer in peinlichen Situationen zu sehen sind oder mit Beleidigungen versehen über soziale Medien geteilt werden. Aber auch hier ist natürlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, denn Schulen neigen dazu, dies als besonders problematisch anzusehen, wenn es um Lehrer geht. Dann wird mal schnell der Kopf gefordert, was meist deutlich überzogen erscheint.

Sanktionen unerlaubter Handynutzung – Sonderfall der Täuschung bei einer Klausur

Bei Täuschungsvorwürfen bei einer Klausur geht es weniger um pädagogische Vorwürfe der unerlaubten Handynutzung, als um den Leistungsbereich. Die Sanktion erfolgt demnach auch nicht im pädagogischen Bereich, wenn man bei der Täuschung erwischt wird, sondern bei der Note! Es steht keine Ordnungsmaßnahme im Raum, sondern eine schlechtere Bewertung der Klausur – bis zu einer „6“.

Besteht eine Regelung, dass ein Handy bei der Prüfung nicht zugelassen ist, so muss man sich hieran halten.

Ob man in dieser pauschalen Form und unabhängig von Anhaltspunkten der konkreten Nutzung wirklich sanktioniert, erscheint durchaus hart, da man auf diese Weise im Ergebnis auch solche Schüler sanktioniert, die vielleicht gar nicht schummeln wollten und das Handy einfach nur vergessen haben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 29.06.2011 (Az.: 7 K 3433/10) für solche Regelungen indes grundsätzlich Verständnis gezeigt und dies u. a. mit generalpräventiven Erwägungen begründet. Gleichzeitig hat das Gericht in dem konkreten Fall aber eine Hintertür geöffnet und nur dann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt gesehen, wenn vor der Prüfung in klarer und unmissverständlicher Weise auf das Verbot hingewiesen wurde – was zumindest bei der entschiedenen mündlichen Prüfung nicht der Fall war...

Und auch ohne konkrete Handyverbote sollte man grundsätzlich kein Handy bei sich führen, weil ein Handy immer ein potentieller Spickzettel sein kann.

Grundsätzlich ist es so, dass in diesen Fällen die Schule die Beweislast trifft, ob getäuscht wurde oder nicht. Allerdings kann je nachdem, in welchem Zusammenhang der Vorwurf erhoben wird auch ein sogenannter „Anscheinsbeweis“ geführt werden. Dies wird immer dann angenommen, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Schüler getäuscht hat. Wird ein solcher Beweis des ersten Anscheins angenommen, dann muss der Schüler die hieran anknüpfende Vermutung durch Umstände zu entkräften versuchen, die für einen atypischen Geschehensablauf sprechen, was naturgemäß schwer ist.

Besonders dünn wird die Luft beispielsweise dann, wenn der Lehrer nicht nur das Handy entdeckt, sondern die Formulierung auf der Klausur wortwörtlich mit Wikipedia übereinstimmt. Wenn man diese nicht auswendig gelernt hat, wird man deutlich in Bedrängnis geraten…

Grundsätzlich ist aber nochmals festzuhalten: Ab wann tatsächlich von einem Täuschungsversuch ausgegangen werden kann, unterliegt keiner pauschalen Betrachtung, sondern ist eine Einzelfallentscheidung und muss alle konkreten Umstände einbeziehen.

Deshalb sollten Lehrer auch immer die Klausur zu Ende schreiben lassen, weil es ansonsten zu einer Vorverurteilung kommt. Zur beidseitigen „Beweissicherung“ wäre denkbar, dass der Lehrer eine Kopie der bisher erbrachten Leistungen anfertigt und das Handy abnimmt und der Schüler zu Ende schreibt.

Und selbst bei einem erwiesenen Verstoß ist es nicht zwangsläufig so, dass die Arbeit mit einer „6“ bewertet wird. Die Sanktionssysteme bei Täuschungsversuchen lassen üblicherweise je nach Schweregrad unterschiedliche Sanktionen zu, was insbesondere dann interessant wird, wenn wesentliche Teile der Klausur gar nicht für eine Täuschung geeignet sind.

Dürfen Handys durchsucht werden?

Immer wieder kommt es dazu, dass Schulen verlangen, dass die Sicherung entsperrt wird, sodass sie das Handy nach unzulässigen Materialien durchsuchen können.

Dies ist ganz klar rechtswidrig!

Selbst die Polizei darf nur unter ganz engen Voraussetzungen ein Handy durchsuchen!

Dies bedeutet: Die Schule darf ein Handy nicht durchsuchen, allenfalls darf sie es im Einzelfall an die Polizei weitergeben, wenn der Verdacht strafbarer Handlungen besteht. Und selbst dann hat selbst die Polizei kein generelles Recht, ein Handy zu durchsuchen, sondern nur in gravierenden Fällen!

Ausführliche Informationen zum Thema Handy und Schule finden Sie auf meiner Website www.handyverbot-schule.de

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


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