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BayEUG, BayScho, GrSO, MSO, RSO, GSO usw. – wo finde ich wichtige Themen zum Schulrecht Bayern?

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Die Regelungen zum Bayerischen Schulrecht sind nicht zentral in einem Bayerischen Schulgesetz geregelt, sondern verteilen sich auf verschiedene bayerische Schulgesetze und bayerische Schulverordnungen.

In Bayern nennt sich das Bayerische Schulgesetz „Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz“ (BayEUG) und beinhaltet damit bereits dem Wortlaut nach die zwei Eckpfeiler des schulischen Lebens (pädagogische Arbeit und Leistungsvermittlung), daneben auch Regelungen zur Schulpflicht (Zurückstellung von der Schule, Gastschulantrag) und dem sonderpädagogischen Förderbedarf.

Neben dem BayEUG spielt schulformübergreifend die Bayerische Schulordnung (BaySchO) eine wichtige Rolle. Dort finden sich Regelungen vor allem zur Schulpflicht bei Krankheit und Beurlaubung des Schülers sowie umfangreiche Regelungen für Nachteilsausgleiche bei Teilleistungsstörungen.

Hinzukommen die Schulordnungen für die verschiedenen Schulformen

  • Grundschulordnung Bayern (GrSchO Bayern)
  • Mittelschulordnung Bayern (MSO Bayern)
  • Realschulordnung Bayern (RSO Bayern)
  • Gymnasialschulordnung Bayern (GSO Bayern)

die vor allem wichtige Regelungen für das Übertrittszeugnis und den Probeunterricht in Bayern, Versetzungsregelungen und Schulabschlüsse in Bayern enthalten.

Wie Sie sehen, sind selbst ähnliche Themenbereiche mitunter an verschiedenen Stellen geregelt, so dass es schwer ist, sich im Bayerischen Schulrecht zurechtzufinden.

Nachfolgend stelle ich Ihnen hierfür einen Wegweiser durch das bayerische Schulrecht zur Verfügung und erkläre hierzu kurz, welche wesentlichen Fragen Inhalte dieser Normen sind, so dass Sie die Möglichkeit haben, sich zu einfachen Fragen des bayerischen Schulrechts selbst zu informieren.

Leider eignet sich Schulrecht allgemein nur bedingt für verständliche Regelungen, da die meisten Fragen erfahrungsgemäß in außergewöhnlichen Konstellationen auftreten und da hilft der Blick ins Bayerische Schulrecht auch nur bedingt…

Nähere Informationen zu den einzelnen Themenbereichen des Schulrechts in Bayern finden Sie folglich auf meiner Website Anwalt für Schulrecht Bayern. Schauen Sie bitte dort für weitere Informationen oder kontaktieren Sie mich direkt für Ihr Anliegen. Ich bin seit 2007 als Anwalt für Schulrecht in Bayern tätig und kann Ihnen gerne weiterhelfen.


Besteht eine Schulpflicht in Bayern – Art. 35 BayEUG?

Die Frage, ob man in Bayern eine Schule besuchen muss, wird in Art. 35 BayEUG geregelt und knüpft ausschließlich an den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern an. Insofern ist ungewöhnlich, dass in Bayern (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) nicht auch auf den Wohnsitz abgestellt wird. 

Was man unter einem gewöhnlichen Aufenthalt versteht, wird freilich in Art. 35 BayEUG auch nicht näher definiert, so dass im Rückgriff auf Regelungen des gewöhnlichen Aufenthalts in anderen Rechtsnormen, darauf abgestellt werden kann, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Im Normalfall ergeben sich freilich trotz dieser für den Rechtslaien nicht einfachen Formulierung keine Probleme.

Relevant wird die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern dann, wenn Eltern vorübergehend berufsbedingt in ein anderes Land umziehen oder Bayern ganz verlassen und das Schulamt die weitere Schulpflicht in Bayern in Frage stellt. Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Meldewohnsitz beibehalten werden soll oder die Behörden mutmaßen, dass man sich der Schulpflicht entziehen will, was vor allem dann der Fall ist, wenn man Deutschland insgesamt verlässt. Dieser ganze Themenbereich ist äußerst umstritten und leider auch oftmals von fehlendem juristischem Verständnis der Behörden geprägt, die dann alle möglichen Einwände erheben und Forderungen stellen, die oftmals gar nicht zulässig sind.

Da dies individuelle Einzelfälle sind, kann ich hierzu leider auch auf meinen Websites zum Schulrecht in Bayern keine allgemeingültigen Antworten geben machen und Sie müssten mich bei Fagen tatsächlich direkt kontaktieren.


Wann beginnt die Schulpflicht in Bayern? – Art. 37 BayEUG

Besteht also grundsätzlich eine Schulpflicht in Bayern, stellt sich die Frage, wann der Beginn der Schulpflicht in Bayern ist.

Der Einschulungsstichtag in Bayern – Art. 37 BayEUG, § 2 GrSO Bayern:

Hierzu wird in Art. 37 BayEUG geregelt, dass alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig werden. Diese sind erst einmal an der Schule anzumelden, selbst wenn man diese zurückstellen will (§ 2 GrSO Bayern).

Eine Bayerische Besonderheit besteht mit der Regelung für sogenannten Korridorkinder in Art. 37 BayEUG: Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben, werden gleichsam eingeschult.

Diese Regelung ist Folge des früheren Einschulungsstichtags 30.09. in Bayern, der auf den 30.06. vorverlagert wurde, man allerdings den bis zum 30.09. geborenen Kindern ungeachtet dessen die Möglichkeit lassen wollte, weiterhin regeleingeschult zu werden und keinen Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen zu müssen.

Näheres zum Einschulungsstichtag in Bayern finden Sie auf meiner Website zum Bayerischen Schulrecht.

Die Zurückstellung von der Schule und vorzeitige Einschulung in Bayern – Art. 37 BayEUG:

Wer diese allgemeinen Regelungen zum Einschulungsstichtag in Bayern als nicht opportun für sein Kind ansieht, kann versuchen, diesen individuell zu modifizieren.

Die sogenannte Zurückstellung von der Schule in Art. 37 BayEUG setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Im Ergebnis heißt dies, dass in Bayern körperliche, intellektuelle und sozial-emotionale Zurückstellungsgründe grundsätzlich in Betracht kommen, wobei in der Praxis fast immer die sozial-emotionalen Gründe geltend gemacht werden. Diese sozial-emotionalen Zurückstellungsgründe haben allerdings wiederum die Problematik, dass viele Eltern diese geltend machen, Schulen diese demgemäß meist nicht allzu ernst nehmen, so dass diese in der Praxis zusehends sehr restriktiv gehandhabt werden, man also hierfür eine sehr gute Begründung benötigt, wenn man diese geltend machen möchte. 

Umgekehrt muss man zusehends auch aufpassen, dass man beim Zurückstellungswunsch nicht inhaltlich überzieht, da ansonsten Schulen mitunter stattdessen das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einschulen wollen oder es in eine schulvorbereitende Einrichtung unterbringen wollen...

Selten kommt es auch vor, dass eine Schule ein Kind gegen den Willen der Eltern zurückgestellt werden soll, da die Schule anlässlich der Anmeldung ja gleichsam die Schulreife prüfen soll.

Eine Besonderheit des Bayerischen Schulrechts ist die Regelung in Art. 37 BayEUG, dass auch eine nachträgliche Zurückstellung von der Schule grundsätzlich möglich ist, was freilich aber sehr selten vorkommt.

Die vorzeitige Einschulung (also für alle Kinder, die nach dem 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden) gibt es in Art. 37 BayEUG gleichsam eine Regelung, die darauf abstellt, ob zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Im Ergebnis beinhaltet auch dies wiederum eine körperliche, intellektuelle und sozial-emotionale Schulreife.

Näheres zur Zurückstellung von der Schule, dem sonderpädagogischen Förderbedarf in Wechselwirkung zum Zurückstellungswunsch der Eltern, den schulvorbereitenden Einrichtungen in Bayern und der vorzeitigen Einschulung finden Sie auf meiner Website für das Schulrecht in Bayern.


Wo wird die Schulpflicht in Bayern ausgeübt – Art. 42 BayEUG, Art. 43 BayEUG

Wird man eingeschult, ist die nächste Frage, wo man die Schulpflicht in Bayern zu erfüllen hat:

Schulsprengel und Gastschulantrag in Bayern – Art. 42 BayEUG, Art. 43 BayEUG, § 4 GrSO Bayern:

Die Grundschulen und Mittelschulen (also die frühere „Volksschule“) unterliegt in Bayern sogenannten Schulsprengeln (Art. 42 BayEUG), d.h. die Kinder besuchen grundsätzlich die Schule in deren Schulsprengel sie wohnen. Dies herauszufinden, ist nicht schwer, da die Kommunen in Bayern hierfür Schulsprengelsatzungen erlassen und sich hieraus die Zuordnung ergibt. Üblicherweise wird man zudem von der zuständigen Grundschule angeschrieben.

Auch für Berufsschulen legt Art. 42 BayEUG Sprengel fest, die sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort richten.

„Aus zwingenden persönlichen Gründen“ kann aufgrund eines Gastschulantrags des Schulpflichtigen gem. Art. 43 BayEUG ein Gastschulverhältnis bewilligt werden, d.h. man kann dann eine Schule außerhalb seines Schulsprengels besuchen. Nähere Ausführungsregelungen finden sich zudem in § 4 GrSO Bayern.

Diese Gastschulanträge kommen immer häufiger vor, da immer mehr Eltern berufstätig sind, aber auch die Qualität der Schulen sich sehr unterschiedlich entwickelt und Eltern deshalb oftmals große Sorgen hinsichtlich der eigentlich zuständigen Schule haben.

Die bessere/schlechtere Schule ist juristisch kein zulässiger Grund, da dies potentiell alle Schüler betrifft und man sich auf diese Weise ja tatsächlich die bessere Schule allgemein aussuchen könnte, was die Zuordnung zu Schulsprengeln faktisch aufheben würde.

Demzufolge versuchen viele Eltern auf andere zwingende persönliche Gründe auszuweichen, was gleichzeitig zu Misstrauen und einer restriktiven Handhabung der mit dem Gastschulantrag befassten Behörden führt. D.h. man sollte sich für solche Gastschulanträge gut überlegen, wie man diese formuliert, denn sind diese einmal abgelehnt, dann wird es schwer, dies zu korrigieren.

Nähere Informationen zu Schulsprengeln und Gastschulanträgen finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Bayern.

Aufnahmeverfahren 5. Klasse in Bayern - Art. 44 BayEUG, § 2 RSO Bayern, § 2 GSO Bayern

Die übrigen weiterführende Schulen in Bayern (Realschulen und Gymnasien) unterliegen keinen Schulsprengeln, d.h. diese können grundsätzlich frei gewählt werden.

Gibt es lokal mehrere solcher Schulen zur Auswahl kann es mitunter einen Bewerberüberhang geben, so dass nicht jeder Schüler aufgenommen werden kann und es Aufnahmeverfahren gibt.

Hinsichtlich solcher Aufnahmeverfahren geben die schulrechtlichen Normen in Bayern keine Kriterien vor (Art. 44 BayEUG, § 2 RSO Bayern, § 2 GSO Bayern). Ob die jeweils verwendeten Kriterien zulässig sind und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, müsste im Falle der Nichtaufnahme dann individuell überprüft werden.

Für mehr Informationen können Sie unter dem Gesichtspunkt Aufnahme Klasse 5 in Bayern auf meiner Website für das Schulrecht in Bayern nachschauen.


Schulpflicht bei Krankheit und Beurlaubung von der Schule in Bayern - § 20 BaySchO:

Ausnahmen von der grundsätzlichen Schulpflicht in Bayern sind in § 20 BaySchO für den Fall der Erkrankung des Schülers und bei einem Wunsch einer Beurlaubung von der Schule über die regulären Ferien hinausgehend geregelt:

Krankheit und Entschuldigungspflicht in der Schule in Bayern - § 20 BaySchO:

Die Entschuldigungspflicht bei Erkrankung des Schülers ist in § 20 BaySchO geregelt.

Hierbei ist zu beachten, dass diese Regelungen immer eingehalten werden sollten, auch wenn andere Schüler dies „schlampiger“ und Lehrer dies nachlässig handhaben sollten.

Werden Entschuldigungen bei Krankheit nämlich nicht rechtzeitig abgegeben, kommt es immer wieder vor, dass Lehrer dann die Note 6 erteilen, wenn während der Krankheit eine Probe geschrieben wurde – und zwar selbst wenn der Schüler unstreitig krank war und die Entschuldigung nachreicht. Ich halte dies persönlich für falsch, da die Normen hinsichtlich des Fernbleibens bei Klausuren zur Notenbildung (also dem Leistungsbereich) gehören und die Krankmeldung zur Schulpflicht und es völlig unverständlich ist, dass nur ganz wenige Lehrer auf solche Ideen kommen, während die meisten Lehrer dies deutlich lockerer sehen. Nur hilft dies nichts, wenn dann meist Schulleiter und auch die Schulbehörden dies dennoch bestätigen und man einer schlechten Note hinterherläuft…

Zu beachten ist also, dass man eine Krankheit „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen hat (meist per Telefon oder Mail) und dann eine schriftliche Entschuldigung binnen 2 Tagen nachzureichen ist, wobei eine Mail hierfür nicht reicht.

Bei einer Erkrankung von mehr als 3 Tagen und am Tag eines Leistungsnachweises besteht zudem Attestpflicht durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann eine Attestpflicht angeordnet werden. Die erste Variante ist eine im Ländervergleich strenge Regelung.

Richtig brisant wird es, wenn die Schule ein schulärztliches Zeugnis verlangt, da Gesundheitsämter den Ruf haben, sehr streng mit Erkrankungen zu sein…

Nähere Informationen zur Erkrankung und Attestpflicht in Bayern finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht in Bayern.

Die Beurlaubung von der Schule in Bayern - § 20 BaySchO:

„In begründeten Ausnahmefällen“ können Schüler von der Schulpflicht beurlaubt werden (§ 20 BaySchO).

Zu beachten ist, dass ein billigerer Flug nicht als begründeter Ausnahmefall gesehen wird, auch wenn es nur um einen Tag geht. Wenn Schüler ein paar Tage später aus dem Urlaub kommen und dann ärztliche Atteste vom Urlaubsort vorlegen, sind Schulen naturgemäß auch sehr misstrauisch.

Eine Beurlaubung kommt nach der Norm vor allem aus religiösen Gründen in Betracht. Oftmals werden auch politische Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen anerkannt. In der Praxis kommen neuerdings immer wieder längere Familienfeste in Betracht, wobei Schulen kulturelle Argumente einer Ausdehnung dieser meist nicht gelten lassen.

Nähere Informationen zur Beurlaubung von der Schule in Bayern finden Sie auf meiner Website für das Schulrecht in Bayern.


Wie lange geht die Schulpflicht – Art. 35 BayEUG; Art. 37 BayEUG, Art. 39 BayEUG

Die Schulpflicht in Bayern wird in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht unterteilt und dauert gem. Art. 35 BayEUG im Normalfall insgesamt 12 Jahre.

Nähere Regelungen zur Vollzeitschulpflicht finden sich in Art. 37 BayEUG und zur Berufsschulpflicht in Art. 39 BayEUG.

Praktische Relevanz haben vor allem die Ausnahmen von der Berufsschulpflicht in Art. 39 BayEUG.

Auch hier handelt es sich um individuelle Biographien, bei denen mitunter aus dem Gesetzestext offene Fragen bleiben, hinsichtlich derer Sie sich natürlich an mich wenden können.


Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Bayern – Art. 86 BayEUG, Art. 87 BayEUG, Art 88 BayEUG

Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen finden sich in Bayern in den Art. 86 ff BayEUG. Allgemeine Informationen zur Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Bayern hierzu finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Bayern.

Erziehungsmaßnahmen Bayern - Art. 86 BayEUG:

„Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen“ können Erziehungsmaßnahmen verhängt werden.

In Bayern wird hierzu nur die „Nacharbeit“ explizit erwähnt, die allerdings kein „Nachsitzen“ wie in anderen Bundesländern ist, sondern eine Sanktion darstellt, wenn nicht richtig mitgearbeitet wurde, damit die Schüler den fehlenden Unterrichtsstoff nachholen.

Im Übrigen handelt es sich um das niederschwellige tägliche pädagogische Handeln der Schulen:

  • Bspw. zur Ruhe ermahnen oder jemanden vor die Tür stellen zur Sicherung des Bildungsauftrags.
  • Bspw. Schüler ermahnen, weggeworfenen Müll aufzuheben zur Sicherung des Erziehungsauftrags.
  • Bspw. Streitende Kinder trennen zum Schutz von Personen und Sachen.

Meist nimmt man dies bewusst gar nicht wahr, da es zum allgemeinen Schulbetrieb gehört, dass Lehrer Anweisungen geben.

In einigen Schulen in Bayern gibt es schriftliche „Mitteilungen“ an die Eltern, spätestens bei diesen sollte man aufmerksam werden, da diese oftmals als letzte Stufe vor einer Ordnungsmaßnahme verhängt werden.

Weitere Informationen zu Erziehungsmaßnahmen in Bayern finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht in Bayern.

Ordnungsmaßnahmen in Bayern – Art. 86 BayEUG:

Soweit Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.

Es ist also ein Irrtum, dass immer zuerst Erziehungsmaßnahmen verhängt werden müssen, sondern es kommt darauf an, wie gravierend der Vorwurf ist.

Die Ordnungsmaßnahmen sind in Art. 86 BayEUG im Einzelnen geregelt, was damit zusammenhängt, dass diese sich im grundrechtswesentlichen Bereich bewegen, also einer expliziten gesetzlichen Regelung bedürfen.

Praktische Relevanz hat in Bayern vor allem der schriftliche Schulleiterverweis, da man ab diesem Stadium quasi amtlich bekannt ist und damit die Gefahr steigt, dass man sich bei weiteren Vorwürfen an den Schüler erinnert... Das heißt nicht zwangsläufig, dass beim nächsten Mal bswp. ein Unterrichtsauschluss ergeht, aber es kann sein. Manche Schulen haben ein Hang zu einem (eigentlich unzulässigen) Stufenschema, andere verhängen bei weiteren eher moderaten Vorwürfen weitere Verweise.

Am praktisch relevantesten in Bayern ist der Unterrichtsausschluss bis zu einer Woche.

Nähere Fragen zu den einzelnen Ordnungsmaßnahmen in Bayern erhalten Sie auf meiner Website zum Schulrecht in Bayern.

Verfahrensfragen bei Ordnungsmaßnahmen in Bayern – Art 88 BayEUG:

Die Verfahrensfragen zu Ordnungsmaßnahmen in Bayern sind gebündelt in Art. 88 BayEUG geregelt.

Die Besonderheit in Bayern besteht darin, dass für die meisten Ordnungsmaßnahmen ein gewählter Disziplinarausschuss zuständig ist, d.h. gewählte (teils unbekannte) Lehrer entscheiden über die Strafe, was durchaus heikler ist, als wenn dies (wie in den meisten anderen Bundesländern) die unterrichtenden Lehrer in Form einer Klassenkonferenz tun.

Zu beachten ist, dass ein Widerspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme in Bayern keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. trotz eines Widerspruchs vollzogen werden kann. D.h. man sollte möglichst präventiv dagegenhalten, da man ansonsten Gefahr läuft, dass ein gerichtlicher Eilantrag notwendig wird, will man sich effektiv wehren.

Nähere Fragen zum Rechtsschutz bei Ordnungsmaßnahmen in Bayern erhalten Sie auf meiner Website zum Schulrecht in Bayern.

Sicherungsmaßnahmen in Bayern – Art. 87 BayEUG

Abzugrenzen vom pädagogischen Handeln der Schule sind Sicherungsmaßnahmen, die quasi polizeiliches Handeln der Schule bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.

D.h. der Schüler soll bei Sicherungsmaßnahmen aus dem Grund suspendiert werden, weil eine Gefahr besteht, dass bei weiterer Beschulung ähnliche Dinge wieder geschehen und er aus dem Umfeld genommen werden soll, bis über eine pädagogische Ahndung oder über eine anderweitige Beschulung entschieden wird.

Ergeht eine solche Sicherungsmaßnahme, dann ist also höchste Vorsicht geboten, da dies eigentlich nur bei ganz gravierenden Vorfällen denkbar ist.


Notenbildung, Vorrücken und Schulabschlüsse in Bayern – GrSO Bayern, MSO Bayern, RSO Bayern, GSO Bayern:

In Art. 49ff BayEUG gibt es einige Regelungen zum Leistungsbereich. Die wichtigsten Regelungen für Noten und dem Vorrücken in Bayern finden sich allerdings außerhalb des BayEUG in den einzelnen Schulordnungen der jeweiligen Schularten:

In der Grundschule finden sich

  • in den §§ 10ff GrSO die Regelungen für die Notenbildung,
  • in den §§ 13ff GrSO die Regelungen über das Vorrücken.

In der Mittelschule finden sich

  • in den §§ 12ff MSO die Regelungen für die Notenbildung,
  • in den §§ 15ff MSO die Regelungen über das Vorrücken.

 In der Realschule finden sich

  • in den §§ 17ff RSO die Regelungen für die Notenbildung,
  • in den §§ 24ff RSO die Regelungen über das Vorrücken

Im Gymnasium finden sich

  • in den §§ 21ff GSO die Regelungen für die Notenbildung,
  • in den §§ 30ff GSO die Regelungen über das Vorrücken

Praktische Relevanz haben vor allem die Normen des Vorrückens auf Probe, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Viele Eltern setzen hierauf große Hoffnungen, die in der Nach-Corona-Zeit seitens der Schulen aber zusehends wieder nur sehr zurückhaltend gewährt werden.

Die Regelungen zum Übertrittszeugnis finden sich in § 6 GrSO, während die Regelungen für den Probeunterricht nicht in der GrSO, sondern der RSO (§§ 2ff RSO) und GSO (§§2ff GSO) Bayern geregelt sind.

Die Regelungen für Schulabschlüsse finden sich

  • Für Mittelschulen in den §§ 19ff MSO Bayern,
  • für Realschulen in §§33 ff RSO Bayern
  • und für Gymnasien in den §§ 43 ff GSO.

Nähere Informationen zum Übertrittszeugnis in Bayern, zur Notenbildung, dem Vorrücken und Schulabschlüssen finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Bayern.


Teilleistungsstörungen – Legasthenie, Dyskalkulie, AVWS, Autismus, ADHS - §§ 31ff BaySchO:

Die Fragen der Teilleistungsstörungen sind wiederum schulartübergreifend in den §§ 31ff BaySchO geregelt.

Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern, und sollen diese darin unterstützen, allgemein bildende und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen (§ 31 BaySchO).

Hierbei geht es also um:

  • Die individuelle Unterstützung, also Fördermaßnahmen für den Schüler, die den täglichen Alltag betreffen, aber nicht direkt etwas mit der Notenbildung zu tun haben.
  • Nachteilsausgleiche, die in § 33 BayScho in „normale Nachteilsausgleiche“ und dem begehrten „Notenschutz“ in § 34 BaySchO für wenige Fälle geregelt sind und unmittelbaren Einfluss auf die Notenbildung haben.

Wichtig ist, dass man über einen eigenen Spezialisten erst einmal individuell feststellen lässt, was man benötigt, denn nur bei offensichtlichen Beeinträchtigungen kann auch ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ein Antrag gestellt werden (§36 Abs. 3 BaySchO). Hinzukommt, dass selbst in offensichtlichen Fällen man ohne ein eigenes Gutachten ansonsten oftmals allgemeine Diskussionen führt, die zu nichts führen und die Schulen dann gerne vorschlagen, was sie „immer“ anwenden und demnach mit dem individuellen Einzelfall nichts zu tun haben…

In Bayern werden zudem für Teilleistungsstörungen meist Schulpsychologen oder Sonderpädagogen hinzugezogen, die Privatgutachten der Eltern hinterfragen und abschließend entscheiden (§ 36 Abs. 5 BaySchO).

Näheres zu Teilleistungsstörungen Bayerischen Schulen finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Bayern.


Der sonderpädagogische Förderbedarf und Inklusion in Bayern – Art 19ff BayEUG, Art. 30b BayEUG, Art. 41 BayEUG, § 5 GrSO, VSO-F, § 43 BaySchO:

Ein wichtiges Thema in Bayern ist zudem der sonderpädagogische Förderbedarf.

Hierbei ist für Bayern erstaunlich, dass diese Regelungen und auch das sonderpädagogische Verfahren in Bayern vergleichsweise unübersichtlich geregelt sind und zahlreiche Fragen offenlassen. Während das übrige Bayerische Schulrecht im Bundesvergleich vergleichsweise vorbildlich geregelt ist, fehlt gerade bei den wichtigen Regelungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs in Bayern eine nachvollziehbare Struktur.

In Art. 20 BayEUG werden die Förderschwerpunkte benannt, aber nicht näher erklärt. Diese finden sich dann versteckt in den §§ 15ff VSO-F, wo dann aber immerhin vergleichsweise umfassende Beschreibungen erfolgen.

In § 43 BaySchO findet sich eine Regelung hinsichtlich der Befugnisse der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (MSD Bayern), wobei auch auf deren Tätigkeit hinsichtlich der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs hingewiesen wird. Unterhalb dessen sind sie dafür zuständig, Schulen und Schüler zu unterstützen.

Für den Grundschulbereich gibt es in § 5 GrSO unter dem Titel "Überweisung an ein Förderzentrum" zwar vorrangig bereits um den Förderort (was nach der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eigentlich erst die Folgefrage wäre, wo ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dann beschult wird), aber auch um die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs allgemein. Neben den in § 5 GrSO benannten Möglichkeiten, diese Feststellungen in Frage zu stellen, gibt es natürlich auch einen regulären Rechtsweg.

In Art. 41 BayEUG geht es gleichsam vorrangig um den Förderort bei sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern,

  • also Inklusion in einer Regelschule (§ 30b BayEUG)
  • oder Besuch einer Förderschule (VSO-F).

Ein Recht auf Inklusion ist in Bayern nicht geregelt, ungeachtet dessen wird es aber auch in Bayern als Normalfall angesehen, dass ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf zumindest inklusiv beschult wird. Insofern sind die praktischen Unterschiede zu Bundesländern mit Inklusion inzwischen zumindest in diesem Bereich gering. Streit hierüber kann natürlich trotzdem entstehen. Auch die Festsetzung des Förderorts kann dann natürlich juristisch überprüft werden, auch wenn entsprechende Hinweise oftmals unterbleiben.

Nähere Informationen zu sonderpädagogischem Förderbedarf in Bayern finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht in Bayern.


Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht seit 2007


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