Handyverstoß - Wann liegen Vorsatz und Benutzung vor ?

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Die Oberlandesgerichte bestimmen als Rechtsbeschwerdegerichte grundsätzlich die Rechtsprechung der Amtsgerichte. Der Artikel befasst sich mit zwei Entscheidungen über Vorsatz bei der Benutzung und der Abgrenzung der Benutzung zum blossen Halten.

Wann liegt Vorsatz bei der Handybenutzung vor ?

Die für die Handybenutzung maßgebliche Regelung wurde zum 6.10.2017 in § 23 Abs. 1a StVO neu gefasst.  Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 15.1.2019 - Az: 3 Ss OWi 1756/18 - festgestellt, dass insoweit regelmäßig von einer vorsätzlichen Tatbegehung auzugehen sei. Hierfür spricht angeblich die Aufnahme des Verstoßes in Teil II BKat (246.1 und 246.2).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen sieht diese Benachteiligung des Betroffenen als problematisch an. Ist Vorsatz die Regel des Gesetzes, kann der Amtsrichter einfacher das Bußgeld weiter erhöhen. In vielen Verhandlungen kommt es auch zu einem entsprechenden Hinweis auf Erhöhung wegen Vorsatzes. Der Betroffene und dessen Verteidiger sollen den Bußgeldbescheid akzeptiern und den Einspruch zurücknehmen.

Zwar lässt der Vorsatz in Ordnungswidrigkeiten - im Gegensatz zu Verkehrsstraftaten - nicht die Rechtsschutzdeckung entfallen. Jedoch kann die Geldbuße bei Vorsatz erhöht werden. Daher sollte in der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Amtsrichter darauf hingewirkt werden, dass nur Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Dann besteht kein Raum mehr für die Erhöhung der Geldbuße. Die Regelgeldbuße beträgt bereits 100 Euro. Zusätzlich wird ein Punkt im FAER eingetragen.

Halten des Handys allein ist erlaubt

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 3.1.2019 - Az: 2 Rb 24 SS 1269/18 - das bloße Halten des Handys als elektronisches Gerät i.S. d. § 23 Abs. 1a StVO nicht als Benutzung im Sinne der Vorschrift angesehen. Dies gilt nach dem 2. Senat sowohl in der alten als auch neuen Fassung der Vorschrift: "Nicht das Aufnehmen oder Halten, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal ´hierfürˋ verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung. Als Begründung wird der Worlaut des § 23 Abs. 1a StVO in der neuen Fassung angeführt.

Für die Verteidigung in der Hauptverhandlung wird es darauf ankommen, ob der Nachweis der Benutzung ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Häufig wird es in der Verhandlung darauf ankommen, ob der zu vernehmende Beamte seine Wahrnehmungen glaubhaft dem Gericht vortragen kann. Zusätzlich kann nach den Erfahreungen von Rechtsanwalt Steffgen auch noch ein weiterer Beamter befragt werden. Gelegentlich ergeben sich Möglichkeiten der Einstellung, wenn die Aussagen zur Beutzung nicht eindeutig sind.

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.


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