Hannover Leasing Medienfonds Beteiligungsangebot HL 114, HL 128, HL 129, HL 130 – Verlustzuweisungen

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Steuernachforderungen Hannover Leasing Medienfonds Beteiligungsangebot HL 114, HL 128, HL 129, HL 130, Anleger müssen rechtzeitig vor dem 01.01.2012 handeln, sonst droht endgültig die Verjährung.

Anleger der Hannover Leasing Medienfonds (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) können sich auf erhebliche Steuernachzahlungen gefasst machen: mit Schreiben vom 14. November 2011 wurden die Anleger der Lord Dritte Productions Deutschland Filmproduktion GmbH & Co. KG (HL 114), "Sam" Productions GmbH & Co. KG (HL 128), der Kinofilmproduktion "Unfaithful" GmbH & Co. KG (HL 129) sowie der "Shallow Hal" Filmproduktion GmbH & Co. KG (HL 130) darüber aufgeklärt, dass die ursprünglichen Verlustzuweisungen vollständig aberkannt werden.

Damit ist die Steuerfahndungsstelle der Auffassung, dass die Schuldübernahmeverträge, die die Hannover Leasing Medienfonds (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) mit ihrer Bank vereinbart hatten, als abstrakte Schuldversprechen anzusehen sind. Dies bedeutet, dass der Barwert des Entgelts, welches für die Schuldübernahme bezahlt wurde, von Beginn an hätte aktiviert und die Einnahmen über die Laufzeit der Medienfonds der Hannover Leasing (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) hätten verteilt werden müssen. Da die Verlustzuweisungen nun also aberkannt werden, führt dies für die Anleger der betroffenen Hannover Leasing Medienfonds (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) zu erheblichen Steuernachzahlungen.

Geänderte Grundlagenbescheide des Finanzamts München für die Jahre 2001 bis 2009 werden deshalb demnächst die Anleger der Hannover Leasing Medienfonds (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) erreichen. Anleger der Medienfonds der Hannover Leasing (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) sollten sich deshalb umgehend an einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt wenden, um sich bezüglich ihrer Handlungsoptionen zu informieren. Die erheblichen Steuernachzahlungen und Verluste müssen nicht hingenommen werden, da in vielen Fällen ein Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber den Anlagevermittlern bestehen kann.

Diese schuldeten den Anlegern der Hannover Leasing Medienfonds (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) eine ordnungsgemäße anleger- und anlagegerechte Beratung, welche aber z.B. dann nicht vorlag, wenn den Anlegern die Risiken der Hannover Leasing Medienfonds (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) nicht hinreichend deutlich gemacht wurden. Vor allem auch die Anpreisung als Steuersparmodell hat sich nun in ihr Gegenteil verkehrt.

Anleger der Hannover Leasing Medienfonds (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) sollten sich allerdings beeilen, da die Zeit langsam knapp wird, um noch entsprechende Ansprüche gegen die Anlageberater geltend zu machen. Diese verjähren nämlich absolut und endgültig mit dem Ende des Jahres 2011, sodass Anleger  der Hannover Leasing Medienfonds (HL 114, HL 128, HL 129, HL 130) bei weiterem Untätig bleiben auf ihren Verlusten vollständig sitzen bleiben.

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