Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Bremen: AG Niebüll eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Gesellschaft des Schiffsfonds Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Bremen ist zahlungsunfähig. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 2. Juni 2015 am Amtsgericht Niebüll eröffnet (Az.: 5 IN 47/15). Anleger müssen mit hohen finanziellen Verlusten rechnen.

Schiffsfonds galten lange Zeit als sichere und rentable Kapitalanlagen. In den Anlageberatungsgesprächen wurden sie zumeist auch so beworben. Doch die Finanzkrise 2008, aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten haben für ein gänzlich anderes Bild gesorgt. Etliche Schiffsfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, viele mussten inzwischen Insolvenz anmelden. Auch der 2003 vom Emissionshaus Hansa Hamburg Shipping aufgelegte Schiffsfonds MT Wappen von Bremen (Beteiligungsangebot 11) muss sich jetzt hier einreihen. Letztlich konnte das auch das 2010 aufgelegte Sanierungskonzept nicht verhindern.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den Anlegern jedoch, nicht tatenlos zu bleiben und ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen: „Es sollte geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.“

Ansatzpunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn wie bereits erwähnt wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig sehr positiv dargestellt. Allerdings hätten auch die Risiken, die mit einer Beteiligung an Schiffsfonds verbunden sind, ebenso ausführlich dargestellt werden. „Für die Anleger kann die Beteiligung im Totalverlust der Einlage enden. Denn sie erwerben unternehmerische Beteiligungen und gehen damit eben auch ein unternehmerisches Risiko ein. Schon alleine deshalb sind Schiffsfonds spekulativ und nicht für die Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt“, so Dr. Stoll. Diese fehlerhafte Anlageberatung kann jetzt die Chance der Anleger sein, um Schadensersatz wegen Falschberatung durchzusetzen.

Nicht nur über die Risiken hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die Rückvergütungen an die vermittelnde Bank. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden. Das Verschweigen der Kicks-Backs begründet ebenfalls den Schadensersatzanspruch.

Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, sollten umgehend handeln, da die Forderungen schon verjährt sein könnten oder demnächst verjähren.

Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds.eu/

und http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelle-faelle-bank-und-kapitalmarktrecht

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Beiträge zum Thema