Harte Strafen für illegale Kraftfahrzeugrennen möglich

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Mit § 315d StGB hat der Gesetzgeber einen neuen Straftatbestand eingeführt, der anstelle der bisherigen Bußgeldtatbestände die Teilnahme als Fahrer bzw. die Veranstaltung von illegalen Kraftfahrzeugrennen auf öffentlichen Straßen unter Strafe stellt. Seit dem 23.08.2017 können Freiheitsstrafen von bis zwei Jahren verhängt werden. Bereits der Versuch ist strafbar. Kann die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert nachgewiesen werden, droht dem Fahrer sogar bis zu 5 Jahren Haft. Auch kann dem Täter in allen Fällen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Bei der Rückerlangung der Fahrerlaubnis wird er sich auf eine MPU einstellen müssen. Kommt jemand durch die Tat zu Tode oder wird schwer verletzt, stuft das Gesetz die Rennteilnahme als Verbrechen ein. Das heißt, der Beschuldigte sieht sich mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Haft konfrontiert.

Nach § 315ff StGB kann außerdem das Auto oder Bike, das bei der Tat verwendet wurde, eingezogen werden.

Auch Alleinraser können nach diesen Vorschriften bestraft werden – etwa, wenn ein Renngegner nicht feststellbar ist. Allerdings muss der Fahrer das Fahrzeug grob verkehrswidrig und rücksichtslos pilotiert haben, wobei er die jederzeitige Beherrschbarkeit des Fahrzeugs zugunsten der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit aufgegeben hat. Die Anforderungen an die Nachweisbarkeit eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist deshalb bei einem Alleinfahrer besonderes hoch.

Schweigen ist Gold

Wenn man von der Polizei mit dem Vorwurf einer rasanten Fahrweise konfrontiert wird, ist es deshalb besonders wichtig, jede Aussage zum Vorwurf komplett zu verweigern. Schnell könnte sonst aus den gut gemeinten Angaben der Verdacht eines illegalen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d abgeleitet werden – mit schwerwiegenden Konsequenzen. Es ist nie verkehrt, von gesetzlich verbrieften Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Über mehr als die eigenen Personalien muss niemand mit der Polizei reden.

Der Autor, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist Fachanwalt für Strafrecht und vertritt und verteidigt bundesweit Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht, in Bußgeldverfahren und bei Problemen rund um die Fahrerlaubnis.


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