Hausdurchsuchung: Was muss ich beachten?

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* Der nachfolgende Text richtet sich nur an Hausdurchsuchungen von Privatpersonen und ebenfalls nicht an Durchsuchungen bei Dritten. 

Trotz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) kann der Staat in Ihren Wohnraum eindringen. Vorab: Es gibt kaum Möglichkeiten, eine Durchsuchung zu verhindern. Sollten Sie erahnen, dass Sie eine Durchsuchung erwarten könnte, finden Sie besser direkt den Weg zu einer Verteidigerin. Diese kann prüfen, ob die Hinterlegung einer Schutzschrift für Sie sinnvoll ist. 

Erwartet Sie eine Durchsuchung, dann gibt es kein allgemeines Anwesenheitsrecht der Verteidigerin. Man kann den leitenden/ die leitende Beamten/Beamtin bitten, mit den Durchsuchungsmaßnahmen bis zum Einfinden der Verteidigung zu warten. 

Was sind die Voraussetzungen?

Die Hausdurchsuchung unterliegt in der Anordnung einem Richtervorbehalt. Im Falle der Gefahr im Verzug kann diese auch durch die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbeamten angeordnet werden. Gefahr im Verzug ist eine Gefahrenart, bei der ohne ein unverzügliches Handeln der angestrebte Erfolg vereitelt würde.

Es genügt für eine Hausdurchsuchung der einfache Anfangsverdacht. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Dies stellt die geringste Form des Verdachtsgrads dar, welche die Strafprozessordnung kennt. 

Der Durchsuchungszweck kann die Ergreifung der Person oder das Auffinden von Beweismitteln darstellen. 

Verhaltenskodex 

Da Ihre rechtlichen Möglichkeiten, sich im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen, gleich null laufen, erhalten Sie hier einen Verhaltenskodex für die laufende Maßnahme.

  • Nicht mit den Ermittlungsbeamten reden - dies umfasst auch keinen Small Talk führen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! 

  • Lassen Sie sich nach Möglichkeit eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses geben und prüfen Sie, ob Sie die genannte Person sind, Anschrift und eventuell auch die Begrenzung der Durchsuchung auf bestimmte Räumlichkeiten.

  • Sie haben grundsätzlich das Recht, auch Ihre Verteidigerin zu benachrichtigen.

  • Schaffen Sie während der Maßnahme nichts beiseite - sie können durch dieses Verhalten selbst Haftgründe schaffen.

  • Kooperieren Sie schweigend, aber unterschreiben Sie nichts. Kooperieren meint, Sie sollen die Maßnahmen nicht behindern. 

  • Lassen Sie sich am Ende eine Durchsuchungsbescheinigung geben. Dies enthält ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Gegenstände.

Sollten Sie es währenddessen nicht schaffen, eine Verteidigerin anzurufen, vereinbaren Sie anschließend zur Prüfung einen Termin und schaffen für sich selbst Klarheit. Diese kann prüfen, ob die Durchsuchung rechtmäßig war.

Foto(s): @linusklosephotography

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