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„Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen": Waldorf Frommer Abmahnung – so reagieren sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, bei der es sich um folgenden Film handelt: „Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen“.

„Hidden Figures – Unerkannte Heldinnen“ ist ein Film aus dem Jahr 2016. Er dreht sich um Katherine Johnson, Dorothy Vaughn und Mary Jackson. Themen des Films sind die damalige Rassentrennung im Konflikt mit den Talenten des Einzelnen und der Arbeit unter solchen Bedingungen.

Die Hauptrollen sind besetzt mit Taraji P. Henson, Octavia Spencer, Janelle Monae und Kevin Costner.

Was wird mir mit der Abmahnung vorgeworfen?

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Adressaten der Abmahnung vor, sich in einer Internettauschbörse aufgehalten und den oben genannten Film über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten zu haben.

Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung nicht, wie er mit der Abmahnung zu verfahren hat, da er

  • sich nicht persönlich in Internettauschbörsen aufhält.
  • den Film selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat.
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte.

Was sind die konkreten Forderungen?

Die Kanzlei fordert den Betroffenen auf,

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie
  • Schadensersatz und Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von EUR 915,00 zu zahlen.

Bin ich verpflichtet, die Forderungen innerhalb des Abmahnschreibens zu erfüllen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Sachverhalts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgeben und eine Zahlung leisten.

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung und Zahlung hängt also davon ab, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht und ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen.

Sekundäre Darlegungslast

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, nicht pauschal beantwortet werden kann.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, raten wir Ihnen von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wenden Sie sich demnach an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung.

Ihre Kanzlei Brehm


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